Stückzinsen sind nur im Jahr der Zahlung absetzbar
Stückzinsen sind in dem Jahr als negative Kapitaleinnahmen geltend zu machen, in dem der Kapitalanleger sie gezahlt hat, entschied das Finanzgericht Münster (FG, Aktenzeichen: 14 K 1337/07 E). Somit ist es nicht möglich, sie in einem späteren Jahr mit den dann zufließenden Zinsen zu verrechnen.
Im entschiedenen Fall hatte ein Anleger im Jahr 1997 Bundesschatzbriefe des Typs B erworben und dabei Stückzinsen von umgerechnet rund 150 Euro gezahlt. 2004 wurden die Papiere fällig und die Nominalzinsen wurden ausbezahlt. Der Anleger wollte von diesen Einnahmen die gezahlten Stückzinsen als Kosten abziehen. Wegen des Zu- und Abflussprinzips ist dies jedoch nicht möglich.
Der betroffene Anleger kann die Stückzinsen nicht mehr rückwirkend in seinem 1997er Steuerbescheid berücksichtigen lassen, daher bleibt sein Verlust steuerlich ungenutzt.
Steuer-Tipp 1: Der Anleger hat gegen das FG-Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Steuerzahler, die ebenfalls Stückzinsen erst bei Zinszahlung Steuern mindernd geltend gemacht haben, sollten gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren beantragen (Aktenzeichen: VIII R 32/08). Allerdings halten Steuerexperten es für unwahrscheinlich, dass der BFH zu einer anderen Auffassung als das Finanzgericht kommt.
Steuer-Tipp 2: Falls Sie ebenfalls betroffen sind, sollten Sie prüfen, ob Ihr Steuerbescheid für das Jahr der Stückzinsenzahlung noch offen ist oder unter dem "Vorbehalt der Nachprüfung" steht. Nur dann ist es möglich, die Kosten Steuern sparend nachzuerklären.
Hintergrund zu Stückzinsen:
Unter dem Fachbegriff "Stückzinsen" versteht man anteilige Zinsen, die zwischen dem letzten Zinszahlungstermin und dem Verkaufszeitpunkt von festverzinslichen Wertpapieren aufgelaufenen sind. Der Käufer muss dem Verkäufer die angesammelten Stückzinsen erstatten, weil die Zinsen erst nach dem Eigentümerwechsel wieder ausbezahlt werden. Beim nächsten Zinszahlungstermin erhält der Käufer der Papiere die Zinsen ungekürzt für den gesamten Zinszahlungszeitraum ausgezahlt.
Hieraus ergab sich ein erstklassiges Steuersparmodell für jedermann: Ein Anleger erwarb kurz vor Ende eines Jahres seine festverzinslichen Wertpapiere und zahlte dafür hohe Stückzinsen. Auf diese Weise erzielte er einen Verlust, den er Steuern sparend mit anderen Einkünften verrechnen konnte. Anfang des nächsten Jahres erhielt er die Zinsen voll ausbezahlt. Diese Zinseinkünfte waren im neuen Jahr zu versteuern.
Dadurch war es möglich, die Einkünfte in einem wirtschaftlich erfolgreichen Jahr künstlich zu mindern. Dadurch sank der persönliche Steuersatz und ebenso die zu zahlende Steuer. Der Zinszahlungstermin ließ sich auf ein wirtschaftlich schwaches Jahr verlagern, zum Beispiel in den Ruhestand. Der Steuerspareffekt von Stückzinsen war Ende 2008 am größten, weil die Einführung der Abgeltungsteuer bevorstand. Seit der Abgeltungsteuer ist das Stückzinsen-Sparmodell tot. Es lassen sich nur noch die Verluste aus Vorjahren steuerlich nutzen. Lesen Sie ausführliche Hintergründe, Extra-Tricks und eine Beispielrechnung zum Steuersparmodell "Stückzinsen".
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