Steuertipps zum Jahresende 2007 fürs Privatleben und die Familie
Wenige Tage bleiben, um die Steuerangelegenheiten für das Jahr 2007 zu regeln. Wenn in der Silvesternacht die Raketen in den Himmel steigen, ist es für viele Steuergestaltungen zu spät. Zumal es ab nächstem Jahr wieder einige steuerliche Verschlechterungen geben wird. Vor allem Selbstständige, Kapitalanleger, Immobilienbesitzer und gut verdienende Angestellte sind davon betroffen. Nutzen Sie die letzten Tage dieses Jahres, um Ihre Steuerlast zu verringern!
Zu dick? Jetzt dürfen Sie steuergünstig abspecken
Die Kosten für eine klinische Abmagerungskur sind wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: III B 37/06). Voraussetzung: Ein Amtsarzt attestiert, dass die Kur medizinisch notwendig ist. Die BFH-Richter wiesen in ihrer Entscheidung erneut darauf hin, dass weder ein nachträgliches Attest des Amtsarztes noch Bescheinigungen des Hausarztes ausreichen.
Lesen Sie hier, wie hoch Ihre Selbstbeteiligung bei der außergewöhnlichen Belastung ausfällt.
Neue BMF-Tabellen zur Steuerklassenwahl 2008
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt die Tabellen zur Steuerklassenwahl für 2008 bei Arbeitnehmer-Ehegatten veröffentlicht. Ehepartner können aus diesen Steuerklasse-Tabellen anhand der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer zahlen.
Lesen Sie hier die aktuellen Steuerklassen-Tabellen.
Hinweis: Bedenken Sie bei der Steuerklassenwahl, dass die Kombination auch die Höhe der Lohnersatzleistungen beeinflussen kann, zum Beispiel Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld.
Minijob rettet den 4.000-Euro-Steuervorteil für die Kinderbetreuung
Mit nur 10 zusätzlichen Arbeitsstunden pro Woche kommen Alleinverdiener-Familien in den Genuss der absetzbaren Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren.
Hintergrund: Berufstätige Eltern können zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen, die Höchstgrenze liegt bei 4.000 Euro pro Jahr und Kind. Bei Kindern zwischen 3 und 6 Jahren gelten keine weiteren Voraussetzungen. Bei Kindern von 7 bis 14 Jahren jedoch müssen alle erziehenden Elternteile berufstätig sein. Eltern gehen leer aus, wenn nur ein Teil arbeitet und ein Teil bei den Kindern bleibt.
Letztere Vorschrift lässt sich umgehen, denn der zweite Elternteil muss nicht gleich Vollzeit arbeiten. Die Doppelverdiener-Regelung gilt auch bei einem Minijob, also mit einem Verdienst von maximal 400 Euro pro Monat. Das Bundesfinanzministerium (BMF) erklärte in einem Rundschreiben vom 19. Januar 2007: Schon bei "einer Arbeitszeit von mindestens 10 Stunden pro Woche" könne davon ausgegangen werden, dass Kinderbetreuungskosten "erwerbsbedingt anfallen" – also absetzbar seien (Aktenzeichen: IV C 4 – S 2221 – 2/07). Dieser völlig legale Steuer-Trick funktioniert natürlich nur, wenn der andere Partner ein normales, zu versteuerndes Gehalt bezieht.
Internatskosten für krankes oder behindertes Kind
Die Unterbringungskosten für ein Internat lassen sich nur dann als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abziehen, wenn das Kind krank oder behindert ist und deshalb das Internat besucht. Beispiele dafür sind Internate, die speziell auf die Bedürfnisse von blinden Kindern oder von Rollstuhlfahrern ausgerichtet sind. Voraussetzungen für den Steuerabzug:
- Es handelt sich um unmittelbare Krankheitskosten,
- ein Amtsarzt hat im Vorhinein ein Attest dafür ausgestellt,
- eine geeignete öffentliche Schule oder eine schulgeldfreie Privatschule steht nicht zur Verfügung oder ist nicht erreichbar,
- die Eltern erhalten Kindergeld oder den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (nur dann handelt es sich um ein "Kind" im Sinn dieser Steuerregelung).
Auf das amtsärztliche Attest können betroffene Eltern selbst dann nicht verzichten, wenn das Finanzamt die Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule als zwangsläufig anerkannt hat, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: III B 142/05).
Steuertipp 1: Der Steuervorteil für den Internatsbesuch gibt es zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag.
Steuertipp 2: Es lassen sich nicht nur die Kosten für ein Internat in Deutschland absetzen, sondern auch innerhalb der anderen EU-Staaten. Nach Ansicht von Steuerexperten gilt das sogar für den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), welcher die EU-Staaten plus Island, Liechtenstein und Norwegen umfasst.
Steuertipp 3: In vielen Fällen empfiehlt es sich zu versuchen, die Unterbringungskosten als Kinderbetreuungskosten zu erklären und dadurch als Sonderausgaben abzusetzen. Zum Beispiel wenn das Kind schon von einigen öffentlichen Schulen geflogen ist. Auf diese Weise wären zwei Drittel der Kosten absetzbar, höchstens 4.000 Euro pro Kind und Jahr. Bei der außergewöhnlichen Belastung gibt es keine solche Höchstgrenze, aber dafür eine Eigenbeteiligung, die Sie für einen Steuerabzug überschreiten müssen.
Unverheiratete Frau darf künstliche Befruchtung absetzen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat einer unverheirateten Frau erlaubt, die künstliche Befruchtung mit dem Samen ihres Lebenspartners als außergewöhnliche Belastung abzusetzen (Aktenzeichen: III R 47/05). Voraussetzung dafür sei, dass die Sterilitätsbehandlung nach den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnung erfolge. Bisher hatte der BFH unverheirateten empfängnisunfähigen Frauen den Steuerabzug für eine künstliche Befruchtung versagt, selbst wenn sie in einer festen Partnerschaft lebten.
Die BFH-Richter begründeten ihre Kehrtwende damit, dass die Empfängnisunfähigkeit der Frau unabhängig von ihrem Familienstand eine Krankheit sei. Sie sahen kein Problem darin, dass die Empfängnisunfähigkeit durch die künstliche Befruchtung nicht behoben, sondern nur umgangen wird. Denn die steuerliche Absetzbarkeit setze keine Heilung voraus; es genüge, wenn die Behandlung die Krankheit erträglicher mache – so wie zum Beispiel bei Kosten für Zahnersatz, Brillen, Prothesen und Rollstühle. Die Richter ließen auch die beiden Gegenargumente nicht gelten, dass die Zwangslage der Unfruchtbarkeit für eine verheiratete Frau möglicherweise intensiver sei oder dass es dem Wohl des Kinds am besten entspreche, wenn seine Eltern miteinander verheiratet seien.
Heimaufenthalt: Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar
Gesondert in Rechnung gestellte Pflegesätze eines Altenheims oder Pflegeheims lassen sich als außergewöhnliche Belastung absetzen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: III R 39/05). Dagegen zählen die Kosten für die Unterbringung weiterhin zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung, welche sich nicht von der Steuer abziehen lassen.
Steuer-Tipp: Lassen Sie sich von dem Heim stets eine Rechnung geben, welche die Pflegekosten getrennt von der Unterbringung ausweist!
Positive Ausnahme: Nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH können Sie die Unterbringungskosten oder eine Monatspauschale – abzüglich einer Haushaltsersparnis – als außergewöhnliche Belastung ansetzen, wenn die Unterbringung in einem Altenheim krankheitsbedingt ist. Das Finanzamt erkennt die Kosten auch dann an, wenn die Krankheit oder Pflegebedürftigkeit erst nach dem Einzug ins Heim eintrat. Zwar hatte der BFH dies in einem Gerichtsverfahren verneint (Aktenzeichen: III R 15/00), doch das Bundesfinanzministerium (BMF) ordnete an, dieses Urteil nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden (Nichtanwendungserlass vom 20. Januar 2003, Aktenzeichen: IV C 4 - S 2284 – 2/03). Voraussetzung: Es liegt eine Pflegebedürftigkeit nach §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch (SGB) XI vor.
Neues Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht fördert Verein und Ehrenamt
Am 6. Juli 2007 hat der Bundestag das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, kurz "Hilfen für Helfer", verabschiedet. Mit den neuen Regelungen regelt der Gesetzgeber das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht großzügiger und unterstützt Spender, Stiftungen, Vereine, Übungsleiter und sozial engagierte Menschen. Die folgenden Neuregelungen treten im Wesentlichen rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft:
- Hebung der Höchstbeträge für den Spendenabzug von derzeit 5 oder 10 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte auf einheitlich 20 Prozent oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter;
- Einführung eines zeitlich unbegrenzten Spendenvortrags, dafür soll der Spendenrücktrag ab 2007 entfallen,
- Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags von 1.848 auf 2.100 Euro sowie Einführung eines Steuerabzugsbetrags von 500 Euro jährlich für bestimmte freiwillige, unentgeltliche ehrenamtliche Betreuung im gemeinnützigen Bereich;
- Erhöhung des Höchstbetrags für die Ausstattung von Stiftungen von 307.000 Euro auf 750.000 Euro.
Steuer-Tipp: Wenn Sie sich in einem gemeinnützigen (Sport-)Verein engagieren, etwa als Übungsleiter oder Betreuer, können Sie von der Reform profitieren. Sprechen Sie mit Ihrem Vorstand über eine Erhöhung der gezahlten Übungsleiterpauschale um maximal 252 Euro.
Können Geschiedene bald Reisekosten für Kinderbesuche absetzen?
Wer geschieden ist und seine beim Ex-Partner lebenden Kinder regelmäßig sehen will, gibt meist viel Geld für Besuchsfahrten aus. Bislang erkennt der Fiskus diese Ausgaben nicht an. Doch das könnte sich bald ändern: Bundesfinanzhof (BFH) und Bundesverfassungsgericht (BVerfG) haben in mehreren Verfahren darüber zu entscheiden, ob das Finanzamt die Aufwendungen berücksichtigen muss.
Nach der bisherigen Rechtsprechung sind die Besuchskosten nicht abziehbar, sondern durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag abgedeckt. Aber: Der Gesetzgeber hat das Kindschaftsrecht geändert. Waren Eltern früher zum Umgang mit den Kindern nur berechtigt, sind sie jetzt dazu verpflichtet. Die Kläger argumentieren: Durch diesen Ansichtswechsel hat sich auch die steuerrechtliche Beurteilung der Kosten geändert.
Steuer-Tipp: Um von eventuell positiven Entscheidungen zu profitieren, sollten Sie in Ihrer Steuererklärung sämtliche Reisekosten für Fahrten zu Ihren Kindern angeben. Wenn Sie mit dem eigenen Auto gefahren sind, setzten Sie 0,30 Euro pro Kilometer an. Ansonsten reichen Sie die tatsächlichen Kosten für Bahn, Bus und Taxi ein. Hinzu kommen Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Achtung! Sie dürfen keine Kosten für Ausflüge oder andere Freizeitbeschäftigungen mit Ihren Kindern absetzen.
Tragen Sie die Gesamtkosten als außergewöhnliche Belastung auf der letzten Seite des Mantelbogens ein. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Finanzamts legen Sie unter Hinweis auf das anhängige Verfahren am Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 2 BvR 1849/04) Einspruch ein.
Achtung! Außergewöhnliche Belastungen wirken sich nur steuerlich aus, soweit sie einen zumutbaren Eigenanteil übersteigen (abhängig von Ihrem Einkommen, Familienstand und Kinderzahl). Die Mühe lohnt sich also nur, wenn Ihre Besuchskosten hoch sind oder wenn Sie im gleichen Jahr weitere außergewöhnliche Belastungen (zum Beispiel Krankheitskosten) geltend machen können.
OP-Kosten: Das Lasern von Augen ist ohne Attest absetzbar
Ohne das Attest eines Amtsarztes erkennt das Finanzamt keine Kosten für ärztliche Eingriffe an. Patienten müssen sich deshalb vor einer Operation von einem Amtsarzt untersuchen lassen. Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover (Aktenzeichen S 2284 – 246 – StO 235) gilt das ab sofort nicht mehr für Augenoperationen mittels Laser. Bei solchen Laseroperationen müssen die Finanzämter auch ohne Vorlage eines amtsärztlichen Attests die Kosten anerkennen, die der Steuerpflichtige selbst trägt.
Steuer-Tipp: Sie können die Kosten in Ihrer Steuererklärung nur als außergewöhnliche Belastung absetzen. Die Ausgaben mindern also erst dann Ihre Steuerlast, wenn Sie die Eigenbeteiligungsgrenze überschreiten, die von Ihrem Einkommen abhängt. Wenn Sie 2007 vorhaben, sich lasern zu lassen, dann sollten Sie weitere kostspielige Behandlungen, zum Beispiel beim Zahnarzt, ebenfalls in diesem Jahr machen lassen.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch für zusammenlebende Eltern?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält es für verfassungsgemäß, dass zusammenlebende verheiratete Eltern keinen Entlastungsbetrag erhalten, wie er Alleinerziehenden zusteht (Aktenzeichen III R 4/05).
Der BFH hat dennoch verfassungsrechtliche Zweifel, weil die gesetzliche Vorschrift aus dem Einkommensteuergesetz generell Personen ausschließt, die die Voraussetzungen für das Ehegatten-Splitting erfüllen. Das Ehegatten-Splitting ist das Verfahren, mit dem die Einkommensteuer von zusammenveranlagten Ehepartnern berechnet wird. Dazu werden die beiden Einzeleinkommen halbiert und zusammengezählt, darauf die Einkommensteuer berechnet und diese im letzten Schritt verdoppelt. Die "Splitting-Wirkung" ist dann besonders groß, je unterschiedlicher die Einkommen der Partner sind.
Auch bei Ehepaaren kann sich die Situation ergeben, dass nur ein Partner das Kind betreut und erzieht, also genauso wie bei einem alleinstehenden Elternteil. Das ist zum Beispiel denkbar, wenn nicht durchgehend eine Haushaltsgemeinschaft mit dem Ehegatten bestand, etwa bei dauernder Trennung der Eheleute zu Beginn des Jahres oder bei Heirat und Gründung einer Haushaltsgemeinschaft gegen Ende des Jahres. Dieser Aspekt spielte im Urteilsfall jedoch keine Rolle.
Hinweis: Da der BFH das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für eine endgültige Entscheidung angerufen hat, werden die Finanzämter vorläufige Steuerbescheide nicht für endgültig erklären.
Steuer-Tipp: Von einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könnten auch verheiratete Eltern mit Kindern profitieren, sofern sie ihren Steuerbescheid offen halten. Den meisten Nutzen ziehen Paare in den folgenden Lebenssituationen:
- Trennung des Ehepaars zu Beginn des Jahres,
- Heirat oder Zusammenziehen gegen Ende des Jahres,
- ein Partner muss längere Zeit zum Beispiel im Krankenhaus oder Gefängnis verbringen; die miteinander verheirateten Eltern leben aber nach den steuerrechtlichen Vorschriften nicht dauernd getrennt,
- doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass,
- Auslandsaufenthalt eines Elternteils oder
- Pflegebedürftigkeit, Erkrankung oder schwere Behinderung eines Ehegatten.
Auch wenn Sie als Ehepaar mit Kindern sich in dieser Liste nicht wiederfinden, sollten Sie Ihren Steuerbescheid offen halten, indem Sie fristgerecht Einspruch einlegen und auf das BFH-Urteil und das laufende Verfahren beim Verfassungsgericht (Aktenzeichen: 2 BvR 310/07) verweisen.
Kindergeld trotz Vollzeitjobs des Kinds
Auch wenn Ihr volljähriges Kind über mehrere Monate einem Vollzeitjob nachgeht, haben Sie als Eltern während dieser Monate Anspruch auf Kindergeld. Die Voraussetzung: Die Einkünfte Ihres Kinds überschreiten nicht den Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro. Mit diesem elternfreundlichen Urteil stellt der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: III R 15/06) seine bisherige Rechtsprechung über volljährige Kinder mit Vollzeitjob regelrecht auf den Kopf.
Bisher erhielten Eltern kein Kindergeld für die Monate, in denen ihr Kind vollzeit arbeitete, auch wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren. Der BFH war der Auffassung, ein vollzeiterwerbstätiges Kind könne typischerweise selbst für seinen existenznotwendigen Unterhalt sorgen, sodass eine Unterstützung der Eltern durch Kindergeld nicht gerechtfertigt sei.
Steuer-Tipp 1: Ziehen Sie von den Einkünften Ihres Kindes sowohl Werbungskosten als auch Sozialversicherungsbeiträge ab. Erst wenn die Einkünfte dann immer noch die Jahresbemessungsgrenze von 7.680 Euro übersteigen, gehen Sie beim Kindergeld leer aus. Hintergründe zum Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und zum zugehörigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
Steuer-Tipp 2: Nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts lassen sich auch die Beiträge zur privaten Krankenversicherung von den Jahreseinkünften des Kinds abziehen.
Steuer-Tipp 3: Möglicherweise können Sie sämtliche Steuer-Tipps dieses Artikels rückwirkend für vergangene Jahre nutzen, auch wenn die Steuerbescheide längst bestandskräftig sind. Denn die Finanzämter haben häufig einen Fehler gemacht, durch den nach Ansicht der Finanzgerichte Köln und Hessen die Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid nicht begonnen hat. Wie Sie trotz eines "endgültigen" Steuerbescheids nachträglich Kindergeld erhalten.
Legasthenie: Behandlungskosten absetzbar
Die Kosten für die Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie) eines Kinds lassen sich als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: III R 64/03). Der Steuerabzug gilt allerdings nur, wenn die Schwäche krankheitsbedingt ist, zum Beispiel durch eine Hirnfunktionsstörung. Als Eltern müssen Sie vor der Behandlung ein Attest vom Amtsarzt oder Vertrauensarzt erstellen lassen, um die medizinische Notwendigkeit zu beweisen.
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