Steuertipps zum Jahresende 2007 für Unternehmer und Freiberufler
Wenige Tage bleiben den Bundesbürgern, um ihre Steuerangelegenheiten für das Jahr 2007 zu regeln. Wenn in der Silvesternacht die Raketen in den Himmel steigen, ist es für viele Steuergestaltungen zu spät. Zumal es ab nächstem Jahr wieder einige steuerliche Verschlechterungen geben wird. Vor allem Selbstständige, Kapitalanleger, Immobilienbesitzer und gut verdienende Angestellte sind davon betroffen. Nutzen Sie die letzten Tage dieses Jahres, um Ihre Steuerlast zu verringern!
Die Schonfrist für nichtversicherte Selbstständige läuft ab
Zum 31. Dezember 2007 laufen die günstigen Sonderkonditionen für Nichtversicherte in den privaten Krankenversicherungen (PKV) aus. Hintergrund: Zum 1. Juli 2007 wurde der modifizierte Standardtarif in der PKV eingeführt. In diesem Standardtarif darf sich versichern, wer seinen privaten Krankenversicherungsschutz verloren hat oder wer nie versichert war, also vor allem Selbstständige.
Die Sonderkonditionen sind bis Ende 2007 befristet und sehen vor, dass für Nichtversicherte, zum Beispiel chronisch Kranke, nach einer Wartezeit auch laufende Behandlungskosten übernommen werden. Weiterhin haben sich die Unternehmen freiwillig bereit erklärt, diese Personen unabhängig von Alter und Gesundheitszustand ohne Risikozuschläge in die Pflegeversicherung aufzunehmen.
Ab 2008 müssen die privaten Krankenversicherungen keine laufenden Behandlungskosten mehr übernehmen und dürfen in der Pflegeversicherung Beiträge erheben, die den Risiken angemessen sind.
Steuer-Tipp: Ab 2009 wird der Standardtarif durch einen Grundtarif ersetzt. Ab diesem Zeitpunkt muss sich jedermann versichern. Um die günstigen Versicherungsbedingungen zu nutzen, sollten Betroffene bis zum 31. Dezember 2007 in eine private Krankenversicherung eintreten.
Selbstständige: Degressive Abschreibung nur noch 2007 möglich
Durch die beschlossene Unternehmenssteuerreform fällt die beliebte degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter weg. Die degressive Abschreibung ist besonders bei kleinen und mittleren Unternehmen sowie Freiberuflern beliebt, weil sie ihnen in den Anfangsjahren eine höhere Liquidität verschafft.
Bislang konnten sie bei der Absetzung für Abnutzung (AfA) beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wählen: entweder die lineare Abschreibung oder die degressive Abschreibung. Letztere beträgt bei Anschaffung im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 30 Prozent des jeweiligen Restbuchwerts, höchstens das Dreifache der linearen AfA. Bei Anschaffung vor 2006 lag der Abschreibungssatz bei 20 Prozent des jeweiligen Restwerts, höchstes beim Zweifachen der linearen Abschreibung.
Steuer-Tipp: Wenn Sie die degressive AfA auch über 2007 hinaus nutzen wollen, müssen Sie ein Wirtschaftsgut noch 2007 anschaffen. Dabei kommt es darauf an, dass es noch in 2007 geliefert wird. Wann Sie die Rechnung bezahlen, ist nicht entscheidend. 2007 kann die degressive AfA allerdings nur zeitanteilig angesetzt werden.
Übrigens: Für vermietete Wohngebäude hat der Gesetzgeber die degressive Abschreibung bereits zum 1. Januar 2006 abgeschafft. Betroffen sind Gebäude, für die der Bauantrag ab dem 1. Januar 2006 gestellt oder der Kaufvertrag ab dem 1. Januar 2006 notariell abgeschlossen wurde (§ 7 Abs. 5 Nr. 3c EStG).
Die beliebte Anspar-Abschreibung entfällt
Zusammen mit der ab 2008 geltenden Unternehmenssteuerreform hat der Gesetzgeber auch die so genannte Ansparabschreibung geändert. Mit dieser Ansparabschreibung (kurz: Anspar-AfA) konnten Selbstständige Steuern sparen, ohne vorher überhaupt Geld ausgegeben zu haben.
Das bei Selbstständigen beliebte Modell funktioniert so: Der Unternehmer bildete in seiner Bilanz oder in seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine Steuern sparende Rückstellung für zukünftige Investitionen in Höhe von 40 Prozent der Anschaffungskosten, maximal 154.000 Euro.
Wenn der Unternehmer innerhalb von zwei Jahren nicht investierte, musste er die Rücklage gewinnerhöhend auflösen und einen Zinszuschlag von 6 Prozent pro Jahr zahlen. So ließen sich ganz legal Gewinne aus erfolgreichen Jahren in weniger erfolgreiche Jahre verlagern.
Die Gesetzesänderung verschärft die Bedingungen für die Ansparabschreibung (neuer Name: Investitionsabzugsbetrag) und verschlechtert dadurch dieses Steuersparmodell. Im neuen Recht gilt: Wird innerhalb von 3 Jahren (bislang 2 Jahren) nicht wie geplant investiert, ändert das Finanzamt rückwirkend den Steuerbescheid des Jahres, in dem der Investitionsbetrag zurückgestellt wurde. Der Selbstständige muss nicht nur die Steuern nachzahlen, sondern auch Strafzinsen darauf berappen.
Fazit: Sie haben zwar ein Jahr länger Zeit zum Investieren, aber ein reines Verschieben von Gewinnen in spätere Steuerjahre ist nicht mehr möglich!
Fatal: Der Gesetzgeber setzte die beliebte Anspar-AfA rückwirkend ab 1. Januar 2007 außer Kraft, um Rückstellungen auf den letzten Drücker zu verhindern und millionenschwere Steuerausfälle zu vermeiden. Betroffene können die "alte" Ansparabschreibung letztmalig für das Jahr 2006 nutzen.
Steuer-Tipp: Haben Sie Ihre Bilanz oder Ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung für das Geschäftsjahr 2006 noch nicht beim Finanzamt abgegeben? Dann bilden Sie eine Ansparrücklage nach der alten Regelung! Das lohnt sich besonders, wenn Sie 2006 gut verdient haben. Immerhin lassen sich so mal schnell maximal 154.000 Euro Gewinn um zwei Jahre in die Zukunft verschieben. Übrigens: Sie können die Anspar-AfA in 2006 auch letztmalig für einen privat genutzten Firmenwagen bilden.
Wiederholte Ansparabschreibung: Nur noch eingeschränkt möglich
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Voraussetzungen für eine Ansparabschreibung verschärft: Wollen Sie für denselben Gegenstand erneut eine Rücklage bilden, müssen Sie dies nachvollziehbar begründen. Beantworten Sie vor allem, warum Sie bislang nicht investiert haben, dies aber weiterhin planen. Ohne eine solche Begründung ist eine erneute Rücklage für die gleiche Investition nicht möglich! Denn die Bildung von Ansparrücklagen ins Blaue hinein ist unzulässig, weil nur tatsächlich geplante Anschaffungen vorzeitig gefördert werden sollen, entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: XI R 28/05).
Firmenwagen: Ein-Prozent-Methode jetzt auch für Nutzfahrzeuge
Bislang war die Sache klar: Für den 5er BMW des Firmenchefs sind Steuern fällig. Denn jeder Firmenwagenfahrer muss den so genannten geldwerten Vorteil für die private Nutzung versteuern. Reine Nutzfahrzeuge dagegen blieben bislang steuerfrei, zum Beispiel Kastenwagen, Zugmaschinen und Lastwagen.
Das könnte sich jetzt ändern. Das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschied: Die Ein-Prozent-Regelung muss auch bei Lastwagen und Kombinationsfahrzeugen angewendet werden (Aktenzeichen: 1 K 81/04).
Der entschiedene Fall: In einem Handwerksunternehmen nutzte der Gesellschafter-Geschäftsführer einen zweisitzigen Kastenwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der fensterlose Aufbau war mit Materialschränken sowie Werkzeug ausgestattet. Nach einer Betriebsprüfung setzte das Finanzamt neben dem geldwerten Vorteil für die tägliche Fahrstrecke zur Arbeit auch einen geldwerten Vorteil für die Privatnutzung an. Nach der Ein-Prozent-Methode beträgt dieser monatlich ein Prozent des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung.
Die Finanzrichter segneten das Vorgehen des Finanzamts ab. Ihre Begründung: Nach dem so genannten Anscheinsbeweis wird davon ausgegangen, dass ein Arbeitnehmer das ihm überlassene Fahrzeug auch für private Zwecke benutzt. Die Folge: Die Privatnutzung muss als Arbeitslohn erfasst werden. Dieser Anscheinsbeweis kann aber widerlegt werden. Im Urteilsfall hatte das Handwerksunternehmen lediglich behauptet, dass bereits wegen des Fahrzeugcharakters (zweisitziger Kastenwagen) eine Privatnutzung ausscheide. Dieses Argument aber ließen die Finanzrichter nicht gelten.
Steuer-Tipp: Zwar handelt es sich hierbei "nur" um eine FG-Entscheidung. Dennoch ist zu befürchten, dass die Finanzverwaltung dieses Urteil zunächst konsequent anwendet und bei Betriebsprüfungen verstärkt Nutzfahrzeuge und deren Fahrer unter die Lupe nimmt. Sie sollten daher umgehend handeln.
Über folgende Wege verhindern Sie, dass das Finanzamt beim Überlassen von Monteursfahrzeugen an Ihre Mitarbeiter die teure Ein-Prozent-Methode anwendet:
- Verbot der Privatnutzung, schriftlich als Nachtrag zum Arbeitsvertrag. Wie das funktioniert, lesen Sie unter "Firmenwagen-Privatnutzung: Wann reicht ein Verbot aus?"
- Kontrolle des Verbots, zum Beispiel durch ein vom Fahrer regelmäßig geführtes Fahrtenbuch. Lesen Sie dazu auch unsere Sammlung von Steuertipps zu Fahrtenbüchern.
Steuer-Falle Künstlersozialkasse: Beitragspflicht Ja oder Nein?
Seit Juli 2007 prüft die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bei Unternehmen auch die Beiträge zur Künstlersozialkasse (KSK). Dadurch dürften teure Versäumnisse ans Tageslicht kommen – denn viele Unternehmen sind in der KSK beitragspflichtig, ohne es zu wissen! Die Folge: erhebliche Nachforderungen für die vergangenen Jahre.
Hintergrund: Selbstständige Künstler und Publizisten (Musiker, Musiklehrer, Journalisten, Webdesigner, etc.) unterliegen einer speziellen Sozialversicherungspflicht. Zuständig ist die Künstlersozialkasse. Zugleich tritt die KSK als Beitragseinzugsstelle für die Künstlersozialabgabe auf. Der Beitragssatz liegt für 2007 bei 5,1 Prozent, für 2006 bei 5,5 Prozent. Diese Sätze gelten für alle Firmen, die nicht nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten. Zu diesen publizistischen Leistungen gehören zum Beispiel das Gestalten von Geschäftsunterlagen durch einen selbstständigen Grafiker, das Erstellen von Internetseiten durch einen selbstständigen Webdesigner sowie Auftritte von Musikern in Gaststätten oder auf Betriebsfesten.
Achtung! Beitragspflichtig ist jedes Unternehmen, das regelmäßig für seine Produkte oder Dienstleistungen wirbt.
Die Beitragspflicht zur Künstlersozialkasse gilt grundsätzlich für folgende Branchen:
- Verlage (Buchverlage, Presseverlage etc.),
- Presseagenturen und Bilderdienste,
- Theater, Orchester, Chöre,
- Veranstalter jeder Art, Konzert- und Gastspieldirektionen, Tourneeveranstalter,
- Künstleragenturen, Künstlermanager,
- Rundfunk- und Fernsehanbieter,
- Hersteller von Bild- und Tonträgern (Film, TV, Musik-Produktion, Tonstudio etc.),
- Galerien, Kunsthändler,
- Werbeagenturen, PR-Agenturen, Agenturen für Öffentlichkeitsarbeit,
- Unternehmen, die das eigene Unternehmen, eigene Produkte oder eigene Verpackungen etc. bewerben,
- Design-Unternehmen,
- Museen und Ausstellungsräume,
- Zirkus- und Varietéunternehmen,
- Ausbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten (auch für Kinder und Laien),
- Außerdem sind alle Unternehmen abgabepflichtig, die regelmäßig von Künstlern oder Publizisten erbrachte Werke oder Leistungen nutzen, um dadurch mittelbar oder unmittelbar Einnahmen zu erzielen.
Steuer-Tipp: Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater über eine eventuelle Beitragspflicht. Warten Sie damit nicht bis zur Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung!
Selbstständige Arbeit im Ausland kostet weniger Steuern
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) erleichtert es Unternehmern und Freiberuflern, der deutschen Steuerpflicht zu entkommen. Wer als Selbstständiger Einkünfte im Ausland erzielt, muss diese nicht in jedem Fall in Deutschland versteuern. Wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem ausländischen Staat vorliegt, kommt es nach dem BFH-Urteil mit dem Aktenzeichen I R 92/05 entweder darauf an, ob das Geschäft fest in dem Staat eingerichtet ist (ortsbezogenes Merkmal) oder ob der Unternehmer sich überwiegend in dem Staat aufhält (personenbezogenes Merkmal).
Wann ist das ortsbezogene Merkmal erfüllt?
Von einer "festen Geschäftseinrichtung" spricht man, wenn der Auftraggeber Ihnen als Selbstständigem im jeweiligen Land für mindestens 6 Monate Räume überlässt, die ausschließlich Sie nutzen und in denen Sie Ihrer Tätigkeit nachgehen. Es kommt nicht darauf an, dass Sie diese Räume dauernd nutzen, sondern dass sie zur Verfügung stehen.
Wann ist das personenbezogene Merkmal erfüllt?
Die "überwiegende Anwesenheit" ist erfüllt, wenn Sie mindestens die Hälfte eines Jahres im ausländischen Staat verbringen, also ab 183 Tagen.
In einem dieser beiden Fällen steht das Besteuerungsrecht dem anderen Staat zu. Das bedeutet konkret: Sie müssen die dort erzielten Einnahmen nicht in Deutschland, sondern im jeweiligen Land versteuern.
Steuer-Tipp: Wenn Sie zum Beispiel aus der Schweiz Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit beziehen, kann es sich steuerlich lohnen, dort ein kleines Büro zu mieten. Immerhin liegen die Schweizer Steuersätze erheblich unter den deutschen.
Betriebsstätte außerhalb der EU: Ausländische Verluste mit deutschen Gewinnen verrechnen
Möglicherweise können Unternehmen mit Betriebsstätten im Ausland bald ihre ausländischen Verluste mit deutschen Gewinnen verrechnen. Bisher ist das nicht erlaubt, wenn der jeweilige Staat ein Besteuerungsrecht hat. Dies könnte gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen, erklärte der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: I R 84/04) und übergab die Frage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der Clou: Auch für einen Fall, in dem die Betriebsstätte im Nicht-EU-Ausland liegt, rief der BFH den EuGH an (Aktenzeichen: I R 116/04, hier: Betriebsstätte in den USA).
Steuer-Tipp: Wenn Sie als Unternehmer mit einer ihrer ausländischen Niederlassung Verluste machen, verrechnen Sie diese mit inländischen Gewinnen. Geben Sie dem Finanzamt vorsorglich die oben genannten Aktenzeichen an. Das Finanzamt wird das Verrechnen der Verluste ablehnen, woraufhin Sie Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen, bis der EuGH entschieden hat. So profitieren Sie von einem etwaigen positiven Urteil.
Gemischt veranlasste Reisen: Kosten sind ab sofort aufteilbar
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist es kein Problem mehr, eine beruflich veranlasste Reise um ein paar Tage Urlaub zu verlängern. Bisher erkannten die Finanzämter die Kosten für Flug und Unterkunft wegen des privaten Vergnügens nicht einmal anteilig an. Die BFH-Richter dagegen entschieden: Wer zum Beispiel eine viertägige Konferenz besucht und drei Tage Urlaub dranhängt, darf vier Siebtel der Flug- und Übernachtungskosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen (Aktenzeichen: VI R 94/01). Der Anteil des betrieblich veranlassten Aufenthalts muss mindestens 15 Prozent betragen.
Steuer-Tipp: Halten Sie schriftlich fest, an welchem Tag und wie lang Sie Ihre Zeit beruflich verbracht haben.
Übrigens: Wie Sie auf Reisen Berufliches und Privates steuerelegant miteinander verbinden und wie Sie den Fiskus möglichst ausgiebig an Ihrem Privatvergnügen beteiligen, erfahren Sie unter dem Stichwort "Gemischt veranlasste Reisen".
Online-Flugtickets: Probleme beim Vorsteuerabzug
Das Finanzamt verweigert oft wegen Formmangels den Vorsteuerabzug für Online-Flugtickets, wenn der Anbieter die Buchungsbestätigung nur per E-Mail geschickt hat. Mit einer dieser Möglichkeiten sind Sie auf der sicheren Seite:
- Die Mail verfügt über eine qualifizierte elektronische Signatur.
- Die Mail wurde über das Verfahren "Electronic Data Interchange" (EDI) verschickt.
- Bei der Online-Buchung ist sichergestellt, dass Sie auch online bezahlen können, zum Beispiel per Kreditkarte oder Kundenkonto. In diesem Fall drucken Sie einen Online-Beleg aus, der über diese Pflichtangaben verfügt: Name und Anschrift des Fluganbieters, Rechnungsdatum, Betrag, Steuerbetrag und Steuersatz.
- Sie lassen sich eine Buchungsbestätigung per Post zuschicken.
Getrennte Konten für Geschäft und Privatleben
Auch wenn Sie nur gelegentlich betriebliche Gelder über Ihr Privatkonto laufen lassen, geht das Finanzamt von einem geschäftlichen Konto aus. Die ärgerliche Folge: Sie müssen die Rechnungen sämtlicher Einnahmen und Ausgaben aufbewahren und bei einer Prüfung auf Verlangen aushändigen. Sind die Unterlagen nicht ordnungsgemäß, darf das Finanzamt geschäftliche Einnahmen hinzuschätzen, wie das Finanzgericht (FG) Saarland entschied (Aktenzeichen: 1 K 141/01).
Steuer-Tipp: Sparen Sie sich diesen Ärger und geben Sie dem Fiskus keinen Einblick in Ihr Privatleben! Richten Sie ein privates und ein geschäftliches Konto ein und trennen Sie beide strikt!
Betriebsausgaben: Thermopapier hält Aufbewahrungspflicht nicht stand
Quittungen auf Thermopapier verblassen meist nach weniger als 2 Jahren – zu schnell für die neue Aufbewahrungspflicht. Denn Unternehmer müssen alle Rechnungen, die sie ausstellen oder erhalten, zumindest als Kopie 10 Jahre aufbewahren. Privatleute lagern ihre Belege zwei Jahre.
Achtung: Diese Frist beginnt nicht mit dem Rechnungsdatum, sondern mit dem 31. Dezember des Ausstellungsjahrs. Schlimmstenfalls muss eine private Rechnung also rund drei Jahre halten.
Steuer-Tipp: Fotokopieren Sie rechtzeitig von Thermo- auf Normalpapier!
Firmenwagen: Zweit- und Drittwagen einfacher absetzbar
Bisher gingen die Finanzbeamten bei einem Unternehmer mit zwei oder drei Fahrzeugen generell davon aus, dass nur das erste betrieblich genutzt würde. Bei allen zusätzlichen schätzten die Beamten den betrieblichen Anteil pauschal auf weniger als zehn Prozent, wodurch sich die Autos nicht mehr dem unternehmerischen Bereich zurechnen ließen. Das Finanzgericht (FG) des Saarlandes urteilte gegen dieses Vorgehen (Aktenzeichen: 1 K 139/02). Demnach ist es erstens durchaus plausibel, dass ein viel reisender Unternehmer mehr als ein Auto zu mehr als zehn Prozent betrieblich nutzt. Zweitens dürfen die Finanzämter keine übertriebenen Nutzungsnachweise fordern.
Wohnsitzverlagerung – Ausweg mit vielen Fallstricken
Sind Ihnen die Steuern in Deutschland zu hoch? Viele Menschen, die diese Frage mit Ja beantworten, spielen mit dem Gedanken, auszuwandern. Doch mit dem Wegzug aus Deutschland fallen häufig Kosten an, an die kaum einer denkt: Kapitalanleger und GmbH-Gesellschafter werden steuerlich so behandelt, als hätten sie ihre Anteile oder ihr Unternehmen verkauft! Wie diese so genannte Wegzugsbesteuerung aussieht, warum Experten sie für unrechtmäßig halten und wie Sie dieser Besteuerung entgehen, lesen Sie in unserem ausführlichen Themenspecial zur Wohnsitzverlagerung.
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