Steuertipps zum Jahresende 2007 für Arbeitnehmer
Wenige Tage bleiben, um die Steuerangelegenheiten für das Jahr 2007 zu regeln. Wenn in der Silvesternacht die Raketen in den Himmel steigen, ist es für viele Steuergestaltungen zu spät. Zumal es ab nächstem Jahr wieder einige steuerliche Verschlechterungen geben wird. Vor allem Selbstständige, Kapitalanleger, Immobilienbesitzer und gut verdienende Angestellte sind davon betroffen. Nutzen Sie die letzten Tage dieses Jahres, um Ihre Steuerlast zu verringern!
Arbeitszimmer auf anderer Etage unbeschränkt absetzbar
Ein Arbeitszimmer in einem Mehrfamilienhaus gilt als so genanntes "außerhäusliches Arbeitszimmer" (auch: "aushäusiges Arbeitszimmer"), wenn es auf einer anderen Etage als die Privatwohnung des Steuerpflichtigen liegt, entschied jetzt das Finanzgericht Köln (Aktenzeichen: 10 K 839/04). Die angenehme Folge: Der Besitzer darf sämtliche Kosten des Arbeitszimmers in seiner Steuererklärung absetzen.
Die Finanzrichter entschieden damit gegen das Finanzamt, welches argumentiert hatte, dass schon allein deshalb ein so genanntes "häusliches Arbeitszimmer" anzunehmen sei, weil sich das Zimmer auf einer unmittelbar angrenzenden Etage befunden habe.
Steuer-Tipp: Bei einem außerhäuslichen Arbeitszimmer greift nicht die seit 2007 geltende Vorschrift, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen bilden muss. Damit ist das Arbeitszimmer stets voll absetzbar, auch wenn es nicht den beruflichen Mittelpunkt darstellt.
Privatfahrt: Pkw-Diebstahl ist keine Betriebsausgabe
Wird ein Firmenwagen bei einer Privatfahrt entwendet, führt der durch den Diebstahl verursachte Vermögensverlust nicht zu Betriebsausgaben, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: XI R 60/04).
Der Fall: Ein Arzt war mit dem zum Praxisvermögen gehörenden Firmenwagen zu einem Weihnachtsmarkt gefahren. Dort wurde ihm der Pkw vom Parkplatz gestohlen. Da der Arzt das Fahrzeug nicht abgeschlossen hatte, erhielt er von seiner Kaskoversicherung keine Entschädigung. Er behandelte den Buchwert des Firmenwagens daher als Betriebsausgabe. Dies nahmen weder das Finanzamt noch der angerufene BFH hin, sondern rechneten den Vermögensverlust der privaten Nutzung zu.
Übrigens: Bei einem Unfall mit dem Firmenwagen gelten dieselben Regeln wie beim Diebstahl. Geschieht der Unfall während einer Fahrt von oder zu einem privaten Termin, darf der Buchwert des Firmenwagens nicht den Gewinn mindern.
Fahrtenbuch: Keine Fahrten zusammenfassen!
Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat ein Fahrtenbuch abgelehnt, in dem der Fahrer eine mehrtägige Geschäftsreise zu einem einzigen Eintrag namens "Mandantenbetreuung" zusammengefasst hatte (Aktenzeichen: 8 K 74/06).
Steuer-Tipp 1: Auch wenn es sich hierbei "nur" um eine Entscheidung eines Finanzgerichts handelt, sollten Firmenwagenfahrer mit Fahrtenbuch das aktuelle Urteil beachten. Denn es ist zu befürchten, dass die Betriebsprüfer der Finanzämter das Urteil rigoros anwenden und Fahrtenbücher gezielt auf diese Schwachstelle hin durchsuchen. Fassen Sie mehrtägige Fahrten nicht zusammen, sondern spalten Sie diese nach einzelnen Etappenzielen auf und nennen Sie für jedes angefahrene Ziel den Reisegrund oder die dort besuchten Geschäftspartner mit Namen und Adressen.
Steuer-Tipp 2: Der Bundesfinanzhof (BFH) erlaubte zwar in einem Urteil das Zusammenfassen mehrerer Fahrten zu einem Eintrag im Fahrtenbuch. Allerdings gilt dies nur für Fahrer, die am selben Tag nacheinander mehrere Geschäftspartner aufsuchen. Die Ziele sind auch dabei in zeitlicher Reihenfolge aufzulisten.
Das Fahrtenbuch ist eines der wohl am häufigsten bemängelten Bücher. Bei den meisten Betriebsprüfungen hat das Finanzamt an der ordnungsgemäßen Führung des Fahrtenbuchs etwas auszusetzen. Die Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof (BFH) stehen dabei überwiegend auf der Seite der Ämter.
Laut BFH sind beim Fahrtenbuch lediglich "kleine Mängel" zu verzeihen, wenn sie nur vereinzelt auftreten und sich durch Regelmäßigkeit und Häufigkeit nicht zu ernsthaften Fehlern auswachsen. Unter kleinen Mängeln verstehen die Richter zum Beispiel einzelne nicht eingetragene Fahrten; Kilometerangaben, die nicht mit den Daten auf der Werkstattrechnung übereinstimmen; fehlende Erläuterungen zu Abweichungen in den Entfernungsangaben laut Routenplaner oder auch einzelne Tankfahrten, die im Fahrtenbuch nicht separat aufgeführt wurden. Beim Zusammenfassen einzelner Fahrten jedoch handelt es sich um unverzeihbare Fehler.
BFH hält neue Pendlerpauschale für verfassungswidrig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die seit Anfang 2007 geltende drastische Kürzung der Entfernungspauschale für verfassungswidrig (Aktenzeichen: VI B 42/07). Viele Steuer- und Rechtsexperten und auch der Steuer-Schutzbrief hatten ein solches Urteil vorhergesagt.
Mit der Pendlerpauschale können Autofahrer Fahrtkosten zwischen ihrer Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer Steuern mindernd geltend machen. Seit 1. Januar 2007 gilt diese Regel aber nur noch vom 21. Entfernungskilometer an.
Der Fall: Ein niedersächsisches Ehepaar, das insgesamt 61 Kilometer zur Arbeit zurücklegen muss, hatte gegen die Kürzung geklagt und bereits in erster Instanz Recht bekommen. Das Finanzgericht hatte den Fall an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) weitergereicht.
Der BFH gab nun der ersten Instanz Recht. "Es ist offensichtlich, dass die Kosten der Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, um deren steuerliche Anerkennung gestritten wird, jedenfalls nach bisherigem Verständnis für den Antragsteller beruflich veranlasst sind", sagten die obersten deutschen Finanzrichter. Die Fahrten seien zur Erwerbssicherung unvermeidlich. Der BFH zitiert dazu eine alte Entscheidung des Preußischen Oberlandesgerichts: "Wenn der Erwerbende sich nicht zu seiner Arbeitsstätte begibt, so verdient er auch nichts."
Die Finanzministerien von Bund und Ländern reagierten bereits auf dieses Urteil und erkennen vorläufig die volle Pendlerpauschale an. Das bedeutet: Die Finanzämter tragen Fahrtkosten zur Arbeit wieder ab dem ersten Kilometer auf der Lohnsteuerkarte ein. Außerdem bleibt der Steuerbescheid bis zu einer Entscheidung in Karlsruhe offen. Dadurch soll ein unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden werden für den Fall, dass das Verfassungsgericht die Kürzung kippt.
Steuer-Tipp: Lassen Sie sich besser keinen höheren Freibetrag für die höhere Pendlerpauschale auf Ihrer Lohnsteuerkarte 2008 eintragen! Denn sollte das Bundesverfassungsgericht in 2008 oder gar erst 2009 die Kürzung der Pendlerpauschale für rechtmäßig halten, müssten Sie eine Menge Steuern zurückzahlen. Besser ist es, Sie holen sich später im Falle eines steuerzahlerfreundlichen BVerfG-Urteils die zu viel gezahlten Steuern vom Fiskus zurück.
Studium doch als Werbungskosten absetzbar?
Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist jetzt ein Verfahren anhängig, welches hoffen lässt, dass Studiengebühren, Literatur- und Fahrtkosten wieder mit zukünftigen Einnahmen aus dem späteren Berufsleben verrechnet werden können (Aktenzeichen: VI R 79/06).
Steuer-Tipp: Studenten profitieren nur dann von einem positiven Urteil, wenn sie Studienkosten beim Finanzamt als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Das gilt auch für alle, die im Jahr 2004 oder später noch studiert haben, aber bislang keine Steuererklärung abgegeben haben.
Lehnt das Finanzamt die Anerkennung ab, müssen Sie gegen Ihren Bescheid innerhalb von 4 Wochen nach Zugang Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das Verfahren beim BFH das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Hintergrund: Bereits 2003 fällte der BFH ein ausgesprochen steuerzahlerfreundliches Urteil: Die Kosten für ein Erststudium sind als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben unbegrenzt absetzbar. Einzige Voraussetzung: Die Kosten für das Studium müssen mit einer zukünftigen Tätigkeit im Zusammenhang stehen.
Doch der Gesetzgeber befürchtete immense Steuerausfälle und änderte prompt das Gesetz. Die Studienkosten stellen seit 2004 nur noch Sonderausgaben dar, die maximal bis zu 4.000 Euro im Jahr abgezogen werden können. Ein Vortrag der Kosten in künftige Jahre ist damit nicht mehr möglich. Das ist besonders für Studenten ohne Nebeneinkünfte nachteilig, da dann eine Steuer mindernde Verrechnung mit anderen Einkünften von vornherein ausscheidet.
Garage für Firmenwagen steuerfrei bezahlen lassen
Bislang war Ärger mit dem Fiskus programmiert, wenn Ihr Unternehmen oder Arbeitgeber Ihnen die Miete für die Garage ersetzte. Das Argument des Finanzamts: Die Miete sei zusätzliches Gehalt und damit voll steuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte diesem Argument in letzter Instanz nicht (Aktenzeichen: VI R 145/99). Wenn Sie Ihren Firmenwagen in einer eigenen Garage unterstellen, erhalten Sie das Entgelt auf Grund eines neben Ihrem Arbeitsverhältnis bestehenden Nutzungsverhältnisses.
Die Miete müssen Sie allerdings zusätzlich versteuern. Vergessen Sie daher nicht, die Kosten der privaten Garage gegenzurechnen (anteilige Miete oder bei Eigentum Abschreibung und Zinsen etc.). Bei einer zusätzlich gemieteten Garage ist die Erstattung Ihres Unternehmens dagegen steuerfreier Auslagenersatz.
Achtung! Wenn Sie die Fahrtenbuch-Methode anwenden, müssen Sie die Garagenmiete anteilsmäßig versteuern. Nur bei der pauschalen Ein-Prozent-Methode bleibt die Garagennutzung steuerfrei für Sie.
Firmenwagen: Holen Sie sich zu viel gezahlte Steuer zurück
Wenn Sie Ihren Firmenwagen selten privat nutzen, einen Gebrauchtwagen fahren oder einen Pkw, der bereits komplett abgeschrieben ist, zahlen Sie mit der Ein-Prozent-Methode zu viel Steuern. Diese können Sie sich am Jahresende von Ihrem Finanzamt zurückholen, wenn Sie das ganze Jahr über privat ein Fahrtenbuch geführt haben. Zusätzlich benötigen Sie von Ihrem Unternehmen eine Bescheinigung mit folgenden Angaben
- versteuerte Pkw-Nutzung (laut Gehaltsabrechnung)
- Fahrzeugkosten: Abschreibung, Sprit, Öl, Reparaturen, Versicherung, Kfz-Steuer, sonstige Kosten (laut Firmenbuchführung)
Diese Angaben lassen sich am Jahresende problemlos und ohne große Mühe aus der Buchführung gewinnen. Nun ermitteln Sie anhand Ihres persönlichen Fahrtenbuchs die exakte private Nutzung und den darauf entfallenden Kostenanteil. Ist dieser kleiner als die von Ihnen versteuerte Pauschale (monatlich 1 Prozent des Listenpreises plus 0,3 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnort und Arbeitsstelle), können Sie die Differenz in Ihrer privaten Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
Verfrühte Kündigung: Vertragsstrafe absetzbar
Eine Vertragsstrafe wegen vorzeitigen Ausscheidens aus einem Arbeitsverhältnis lässt sich als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dies entschied der Bundesfinanzhof im Fall eines Arztes, dessen Arbeitgeber die Kosten für die Ausbildung zum Amtsarzt sowie weitere Fortbildungen übernommen hatte (Aktenzeichen: VI R 5/03). Vor Ablauf der vereinbarten Frist kündigte der Arzt, sodass eine Vertragsstrafe von umgerechnet rund 51.000 Euro fällig war.
Steuer-Tipp: Nutzen Sie dieses Urteil, falls auch Sie eine Vertragsstrafe wegen verfrühter Kündigung zahlen mussten.
Doppelte Haushaltsführung nicht bei großer Wohnung
Ist die Zweitwohnung am Arbeitsort zu groß, darf das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung streichen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: VI R 126/78). Im Urteilsfall war die Wohnung 120 Quadratmeter groß, die Finanzämter lehnen eine Wohnung jedoch schon ab 60 Quadratmeter ab.
Auswege:
- Halten Sie Ihren Steuerbescheid offen und berufen Sie sich dazu auf das Revisionsverfahren beim BFH mit dem Aktenzeichen VI R 23/05.
- Überschreiten Sie die 60-Quadratmeter-Grenze wegen eines großen Arbeitszimmers? Dann berufen Sie sich auf eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) München (Aktenzeichen: 8 K 4428/00) und das zugehörige Revisionsverfahren beim BFH (Aktenzeichen: VI R 23/05).
- Weisen Sie nach, dass keine kleinere und zugleich angemessene Wohnung zu finden war.
Tankgutschein rettet die Entfernungspauschale
Seit 1. Januar 2007 ist die Entfernungspauschale quasi tot – Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle sollen nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer begünstigt werden. Dies gilt für Autofahrer genauso wie für Nutzer von Bus und Bahn. Als Arbeitgeber können diese Kürzung mit einem Trick umgehen: Sie dürfen Ihren Mitarbeitern jeden Monat einen Tankgutschein über 44 Euro steuerfrei schenken – sozusagen als kleine Extra-Motivation.
Doch der Fiskus erkennt seit 2003 nur Gutscheine an, auf denen das Produkt und die Menge genau benannt sind, zum Beispiel so: "Gutschein über 30 Liter Superbenzin, einzulösen bei der Tankstelle xy." Sprechen Sie Ihren Chef doch einfach mal auf dieses Gehalts-Extra an. Es bringt Ihnen immerhin pro Jahr 528 Euro mehr im Portemonnaie.
Kosten für Heimarbeitsplatz können absetzbar sein
Wer sich zu Hause einen Telearbeitsplatz einrichtet, kann die Kosten dafür möglicherweise voll als Werbungskosten absetzen; der beschränkte Abzug für häusliche Arbeitszimmer greift für ihn also nicht, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: VI R 21/03). Dies kann dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber ein betriebliches Interesse an dem Heimarbeitsplatz hat – und somit auch an den damit verbundenen Kosten.
Im Streitfall hatte ein Versicherungsmathematiker nach Auflagen einer Betriebsvereinbarung den Heimarbeitsplatz eingerichtet, der Arbeitgeber im Gegenzug Büroflächen und Schreibtische im Betrieb abgebaut. In diesem konkreten Fall seien die Kosten allein schon deshalb voll abziehbar, weil der Heimarbeitsplatz den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstelle, sagten die BFH-Richter. Sie betonten außerdem, dass es für die Abzugsfähigkeit auf die in Zukunft geplante Tätigkeit ankomme, nicht auf unmittelbar nach dem Einrichten ausgeübte.
Steuer-Tipp: Ab 2007 entfällt der Werbungskostenabzug für häusliche Arbeitszimmer komplett. Da bietet diese BFH-Entscheidung für viele Arbeitnehmer eine Möglichkeit, Steuern zurückzubekommen.
Fortbildung: Bestätigung vom Arbeitgeber sichert Werbungskosten-Abzug
Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Fortbildung besuchen und selbst bezahlen, dann lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber vorab eine Bestätigung dafür ausstellen, dass der Kursus zwingend notwendig ist, um das Grundwissen für den Arbeitsplatz zu lernen. Mit dieser Bestätigung sind Sie nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz auf der sicheren Seite (Aktenzeichen: 5 K 1944/03, hier: allgemeiner Computerkursus). Das Finanzamt kann nicht mehr mit "privatem Anlass" argumentieren und die geltend gemachten Kursgebühren (nebst Fahrtkosten und evtl. Unterkunft und Verpflegung) nicht als Werbungskosten anerkennen.
Firmenwagen: Längere AfA spart mehrere hundert Euro
Firmenwagenfahrer müssen die Privatnutzung versteuern, entweder mittels der pauschalen Ein-Prozent-Methode oder exakt mit einem Fahrtenbuch. Bei der Fahrtenbuch-Methode werden alle Kfz-Kosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils einbezogen, auch die Abschreibung (AfA). Der Bundesfinanzhof (BFH) eröffnet Betroffenen eine Steuersparmöglichkeit: Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils kann eine längere Abschreibung angesetzt werden, nämlich 8 Jahre zu je 12,5 Prozent (Aktenzeichen: IX B 174/03). Das Unternehmen muss den Pkw bei seiner Gewinnermittlung über 5 Jahre zu je 20 Prozent abschreiben.
Steuer-Tipp: Als Fahrer eines Firmenwagens sollten Sie dieses Urteil nutzen und ab sofort die niedrigere AfA von 12,5 Prozent beim Berechnen des geldwerten Vorteils ansetzen. Bei einem Firmenwagen im Wert von 40.000 Euro und bei einer Privatnutzung von 30 Prozent sparen Sie rund 400 Euro pro Jahr.
Krankenversicherung: BFH ist für höheren Sonderausgabenabzug
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat verfassungsmäßige Zweifel daran, dass sich Beiträge zur Krankenversicherung nur beschränkt als Sonderausgaben von der Steuer abziehen lassen (Aktenzeichen: X R 20/04). Denn die Höchstgrenze hindere die Steuerzahler daran, für einen angemessenen Versicherungsschutz zu sorgen. Zu entscheiden hat nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG).
Steuer-Tipp: Legen Sie mit Hinweis auf die ausstehende Entscheidung des Verfassungsgerichts innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt unbedingt Einspruch gegen Ihren Einkommensteuerbescheid ein.
Firmenwagenfahrer haben ein Recht aufs Fahrtenbuch
Auch wenn ein Arbeitnehmer die Privatnutzung seines Firmenwagens nach der pauschalen Ein-Prozent-Methode abrechnen muss, darf er ein Fahrtenbuch führen, um sich zu viel gezahlte Steuern vom Finanzamt zurückzuholen. Dies macht in den meisten Fällen Sinn, weil im Allgemeinen die Pauschalsteuer teurer als die Fahrtenbuchmethode ist. Um ein Fahrtenbuch zu führen, muss der Arbeitnehmer die konkreten Kosten seines Dienstwagens kennen. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hat er das Recht, diese Kosten zu erfahren (Aktenzeichen: 9 AZR 188/04). Der Arbeitgeber kann sich nicht auf "unzumutbaren Aufwand" herausreden.
Steuer-Tipp: Fahrtenbücher sind jedes Jahr einheitlich für ein bestimmtes Fahrzeug zu führen. Sie dürfen also bei jedem Fahrzeugwechsel sowie zum 1. Januar eines jeden Jahres von der Ein-Prozent- auf die Fahrtenbuch-Methode wechseln.
Vielreisende setzen Reisekoffer als Werbungskosten ab
Wenn Reisekoffer so gut wie ausschließlich für dienstliche Reisen genutzt werden, stellen sie Arbeitsmittel dar, entschied das hessische Finanzgericht (FG, Aktenzeichen: 3 K 2035/06). Die angenehme Folge: Die Anschaffungskosten sind als Werbungskosten absetzbar.
Im entschiedenen Fall war das Vorstandsmitglied eines internationalen Konzerns pro Jahr mehr als anderthalb Million Kilometer geflogen. Sein Argument: Er habe damit zwangsläufig einen größeren Bedarf und Verschleiß an Koffern als der Normalbürger. Die Finanzrichter gaben ihm Recht und erkannten die Ausgaben für zwei Koffer in Höhe von 1.056 Euro als Werbungskosten an.
Steuer-Tipp 1: Manche Finanzbeamten argumentieren, dass allein durch den Transport von privater Kleidung in den Koffern die Absetzbarkeit als Werbungskosten ausgeschlossen sei. Ein Finanzgericht hatte diese fragwürdige Begründung einmal vor Jahrzehnten in die Welt gesetzt, sie wurde jedoch in aktuellen Urteilen schon mehrfach zurückgewiesen.
Steuer-Tipp 2: Das FG-Urteil könnte sich sogar auf Ausgaben für Reisewecker, Reise-Rasierapparate, klappbare Föns oder ähnliche Gegenstände auswirken. Vielreisende Geschäftsleute sollten daher versuchen, diese Kosten mit dem Fiskus zu teilen. Verweigern die Finanzbeamten den Werbungskostenabzug mit dem Argument "private Mitbenutzung" dennoch, verweisen Sie auf obiges Urteil. Zu Ihrem Vorteil sprechen außerdem Belege der privaten Rasierer und Wecker etc., die Sie zu Hause benutzen und die den Reiseapparaten in der Regel überlegen sind.
Arbeitszimmer: Verstößt Streichung gegen die Verfassung?
Es gibt neue Hoffnung für Arbeitnehmer, die nach den aktuellen Voraussetzungen und Regeln keine Arbeitszimmerkosten von der Steuer absetzen dürfen. Vor dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz ein Verfahren anhängig, das sich gegen die Nichteintragung eines Lohnsteuerfreibetrags für die Arbeitszimmerkosten richtet (Aktenzeichen 3 K 1132/07). Der Kläger begründet seine Klage mit einem Verstoß gegen das Grundgesetz und den darin enthaltenen Grundsatz der Besteuerung auf Grund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Dahinter verbirgt sich, vereinfacht ausgedrückt, der Argumentationsfaden, dass es Arbeitnehmer gibt, die abends zu Hause oder am Wochenende noch berufliche Aufgaben zu erledigen haben. Dazu zählen zum Beispiel Lehrer, die nach Schulschluss Klassenarbeiten korrigieren oder ihren Unterricht vorbereiten. Solche Berufsgruppen brauchen ihr häusliches Arbeitszimmer nachweislich – sie haben also Kosten, können diese aber nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen. Die "Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit" – ein verfassungsrechtlicher Grundpfeiler des deutschen Steuersystems – sei demnach nicht gegeben.
Steuer-Tipp: Setzen Sie Ihre Kosten fürs häusliche Arbeitszimmer an und legen Sie gegen einen ablehnenden Bescheid unter Hinweis auf das laufende FG-Verfahren Einspruch ein. Leider haben Sie keinen Rechtsanspruch darauf, denn Finanzgerichte sind eine Instanz "zu niedrig", als dass sich das Finanzamt an dort anhängigen Verfahren orientieren müsste.
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