Steuerfalle: Kinderbetreuungskosten für unverheiratete Paare
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Steuerfalle für unverheiratete Eltern aufgestellt: Es darf nur derjenige Partner Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen, der auch den Vertrag mit der Kindertagesstätte oder der Tagesmutter unterschrieben hat. Außerdem muss er das Geld von seinem eigenen oder zumindest einem gemeinsamen Konto aus überweisen (Aktenzeichen: III R 79/09).
Der Urteilsfall: Ein Landschaftsgärtner und seine Lebensgefährtin lebten mit ihrem gemeinsamen Kind in einem Haushalt. Die Lebensgefährtin meldete das Kind in der Kindertagesstätte an, unterschrieb den Betreuungsvertrag und bezahlte die Kosten von 990 Euro von ihrem Konto. Da der Vater mehr Geld verdiente als die Mutter, machte er in seiner Steuererklärung zwei Drittel (also 660 Euro) der jährlichen Kinderbetreuungskosten geltend, so wie es das Einkommensteuergesetz vorsieht (erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nach § 4f in Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG).
Doch das Finanzamt strich die Kosten, weil nicht der Vater, sondern die Mutter die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten getragen habe. Die BFH-Richter bestätigten diese Auffassung. Ihre Begründung: Das Gesetz sehe keine Zuordnungsregeln und kein Zuordnungswahlrecht vor. Deshalb könnten Einnahmen und Ausgaben nur demjenigen zugerechnet werden, der den einkommensteuerrechtlichen Tatbestand selbst verwirklicht habe.
Können sich Steuerzahler gegen das Urteil wehren?
Dieses Urteil ist möglicherweise nicht endgültig. Ein anderer Senat des BFH stand ähnlichen Gestaltungen bisher positiv gegenüber, da es sich bei solchen Überweisungen um einen so genannten "abgekürzten Zahlungsweg" handele. In diesen Entscheidungen ging es um Immobilien (renoviert vom Sohn, bezahlt von den Eltern). Wenn zwei BFH-Senate unterschiedliche Ansichten vertreten, geht die Frage immer an den Großen Senat. Dieser entscheidet letztinstanzlich.
Bis zur Vorlage oder gar Entscheidung werden jedoch Jahre vergehen. Betroffene Eltern haben keine Möglichkeit, sich an das Verfahren anzuhängen. Wer sich wehren möchte, dem bleibt nur, sich selbst durch die Instanzen zu klagen. Experten schätzen die Aussichten zwar als gut ein, dass der Große Senat elternfreundlich entscheidet. Ein Risiko bleibt aber, zumal der eigene Fall vielleicht nicht hundertprozentig mit dem aktuell entschiedenen vergleichbar ist.
Aus diesen Gründen sollten Eltern die folgenden Handlungsempfehlungen beachten, sofern sie die Verträge und Bezahlung noch beeinflussen können.
Handlungsempfehlung 1: Familie mit klarem Hauptverdiener
Wer die höchsten Einkünfte hat, kann auch am meisten Steuern sparen. Deshalb sollte der Hauptverdiener die Betreuungskosten geltend machen. Gehen Sie so vor:
- Der Hauptverdiener unterschreibt den Betreuungsvertrag.
- Der andere Partner unterschreibt nicht.
- Der Hauptverdiener bezahlt die Kinderbetreuung von seinem Konto aus.
- Falls die Eltern nur über ein gemeinsames Konto verfügen, dürfte es sich rechnen, schon allein für die Betreuungskosten ein eigenes Konto neu zu eröffnen. Sie gehen damit auf Nummer sicher.
Was spricht gegen ein gemeinsames Konto? Wenn ausschließlich der Hauptverdiener auf das Konto einzahlt, gibt es kein Problem. Aber schon bei geringen Einkünften des Partners könnte der Sachbearbeiter im Finanzamt die Gestaltung beanstanden. Im oben beschriebenen Urteilsfall zum Beispiel war den Eltern zum Verhängnis geworden, dass die Eltern der Mutter Geld auf das Konto einbezahlt hatten.
Handlungsempfehlung 2: Beide Eltern sind erwerbstätig
Wenn beide Partner gleichermaßen Geld verdienen, können sie versuchen, beide anteilige Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend zu machen. In diesem Fall würden beide den Vertrag unterschreiben und vom gemeinsamen Konto aus bezahlen. Das Problem: Der Bundesfinanzhof hat nicht entschieden, ob und nach welchem Maßstab die Betreuungskosten aufteilbar sind.
Steuer-Tipp: Angesichts dieser Unsicherheit gehen unverheiratete Paare momentan mit der ersten Handlungsempfehlung die geringsten Steuerrisiken ein.
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