Steuererklärung: Erstattungszinsen sind steuerpfichtig
Wer vom Finanzamt Erstattungszinsen für zu viel gezahlte Steuern erhält, muss diese versteuern, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: VIII R 105/03). Es spiele keine Rolle, dass der Steuerzahler dazu gezwungen war, dem Fiskus das Kapital im Voraus zu überlassen. Als unproblematisch sehen die Richter auch die fehlende Einkünfteerzielungsabsicht an, denn der Steuerzahler betrachte die Erstattungszinsen als Entgelt für einen entgangenen Ertrag, der bei einem anderen Kapitaleinsatz angefallen wäre.
Mehr Tipps zum Thema in diesen Rubriken: Arbeitnehmer, Einkommensteuer, Freiberufler, Immobilienbesitzer, Kapitalanleger, Privatiers, Rentner, Selbstständige, Unternehmer