Steuerberatungskosten: Steuerbescheide gelten nur vorläufig
Die Kosten für den Steuerberater lassen sich ab sofort wieder komplett in der Einkommensteuererklärung eintragen - zumindest vorerst. Das Bundesfinanzministerium (BMF) wies die Finanzämter in einem aktuellen Schreiben an, für die Einkommensteuer der Jahre 2006 und 2007 die Steuerberatungskosten vorläufig anzuerkennen und die Bescheide in diesem Punkt offen zu halten (Schreiben vom 14. April 2008, Aktenzeichen: IV A 4 - S 0338/07/0003). Derzeit hat der Bundesfinanzhof (BFH) darüber zu entscheiden, ob Steuerberatungskosten absetzbar sein müssen (Aktenzeichen: X R 10/08). Möglicherweise gibt er diese Frage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) weiter.
Steuer-Tipp: Machen Sie in Ihrer Steuererklärung für 2007 sämtliche Honorare für Ihren Steuerberater geltend! Dank des BMF-Schreibens brauchen Sie im Regelfall keinen Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einzulegen, um von einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des BFH oder BVerfG zu profitieren. Prüfen Sie lediglich, ob die Steuerberatungskosten in Ihrem Steuerbescheid als "vorläufig" ausgewiesen sind. Nur wenn dieser Vermerk auf der letzten Seite unter "Erläuterungen" fehlt, müssen Sie Ihrem Bescheid widersprechen. Ist jedoch Ihr Steuerbescheid für 2006 schon älter als ein Monat und haben Sie keinen Einspruch eingelegt, müssen Sie 2006 mit den Kürzungen leben.
Hintergrund: Die Finanzämter erkennen private Steuerberatungskosten seit 2006 nach einer Gesetzesänderung nicht mehr als Sonderausgaben an. Nach Ansicht vieler Steuerexperten verstößt dies gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip. Zudem entstünden Steuerberatungskosten zwangsläufig: Denn einerseits seien viele Bürger gesetzlich verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Andererseits sei hierzu nur eine Minderheit aus eigener Kraft in der Lage, weil das deutsche Steuerrecht so kompliziert sei. Die Mehrheit der Steuerzahler sei auf einen Steuerberater angewiesen.
Zu den privaten Steuerberatungskosten zählen etwa Beratungen für das Erstellen einer Erbschaftsteuererklärung oder das Ausfüllen der Anlage "Kind". Hinweis: Beruflich oder betrieblich veranlasste Steuerberatungskosten sind weiterhin als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar.
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