Steuerberater haftet bei falscher Anlageempfehlung
Wenn ein Steuerberater für eine Geldanlage wirbt, dann müssen alle Informationen vollständig und richtig sein. Andernfalls muss der Berater einen etwaigen Schaden ersetzen. Die Verjährungsfrist von drei Jahren für den Schadensersatz beginnt nicht mit dem Zeitpunkt der Anlage, sondern mit Eintritt des Schadens. Mit diesen Entscheidungen gab der Bundesgerichtshof (BGH, Aktenzeichen: III ZR 256/03) einem Mandanten Recht, der auf die Empfehlung seines Steuerberaters hin Geld in eine Immobilie investiert hatte, für die sich jedoch nicht ausreichend Mieter fanden.
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Im konkreten Fall hatte der Steuerberater empfohlen, sich an einer Immobilien-GbR zu beteiligen, die ein Grundstück und Gebäude kaufen, sanieren und vermieten wollte. Der Berater legte seiner Werbung einen Prospekt hinzu, laut dem sich bereits lokale Unternehmer für die Läden im Erdgeschoss des Gebäudes interessierten. Diese Information sei jedoch falsch gewesen, klagte der Mandant. Zwar wurden die Wohnungen vermietet, nicht aber die Läden, wodurch jährliche Einnahmen von rund 50.000 Euro ausblieben.
Die BGH-Richter gaben dem Kläger mit dem Argument Recht, der Steuerberater habe gegen seine Aufklärungspflichten vor Vertragsschluss verstoßen. Er habe seine besondere berufliche Erfahrung und seine Seriosität genutzt, damit das Geschäft zwischen Mandant und Immobilien-GbR zustandekomme. Also sei er zu richtigen und vollständigen Informationen über alle wichtigen, kaufentscheidenden Umstände verpflichtet gewesen. Da der Schaden - nämlich die nicht erfolgte Vermietung - erst nach der Sanierung eintreten konnte, begann die Verjährungsfrist für den Schadensersatz auch erst mit Abschluss der Sanierung, entschieden die Richter des BGH.
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