Sportler: Werbung im Ausland nicht in Deutschland steuerpflichtig
Wer als Berufssportler im Ausland lebt und dort aktiv Einkünfte aus Werbung erzielt, muss diese nicht in Deutschland versteuern, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: I R 19/06). Bei den Werbeeinnahmen handele es sich um Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Gewerbebetriebe werden in dem Land besteuert, in dem die Betriebsstätte liegt. In der deutschen Steuererklärung sind Gewinne und Verluste eines Gewerbebetriebs im Ausland in der Anlage AUS einzutragen.
Beispiele für aktive Werbeleistungen:
- Das Auftreten in einem Werbefilm. Der Sportler unterschreibt einen Vertrag, um medienwirksam für ein bestimmtes Produkt zu werben.
- Autogrammstunde: Der Sportler vereinbart mit einem Unternehmen Autogrammstunden, um neue Produkte vorzustellen und mehr Interessenten in das Unternehmen zu locken.
- Pressekonferenz: Ein Hersteller lädt Sportler ein, um über ein Produkt zu diskutieren, zum Beispiel über eine neue Sportlerausrüstung.
Im Vergleich dazu handelt es sich um eine passive Werbeleistung, wenn der Sportler keine Tätigkeit ausübt, zum Beispiel beim bloßen Ablichten für Sammelbilder.
Im Urteilsfall befanden sich der Wohnsitz und der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Sportlers im Ausland. Eine ausländische Vermarktungsfirma plante und leitete seine Werbeauftritte. Die Einnahmen daraus waren im Ausland zu versteuern, das deutsche Finanzamt ging leer aus.
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