Sozialversicherungstermine 2013
In dieser Tabelle finden Sie die Fälligkeitstermine für die Zahlung und die Beitragsnachweise der Sozialversicherung. Dabei ist berücksichtigt, ob ein Feiertag oder Wochenende die Frist nach hinten schiebt.
Arbeitgeber müssen bei der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnung für ihre Mitarbeiter Beitragsnachweise erstellen und die Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkassen überweisen. Zu diesen Beiträgen gehören die Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) ist die Minijob-Zentrale zuständig.
Seit dem 1. Januar 2008 müssen die Beitragsnachweise spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge bei der Einzugsstelle eingehen.
Praxis-Tipp: Wenn Ihre Sozialversicherungsbeiträge bei derselben Einzugsstelle monatlich gleich bleiben, können Sie einen Dauer-Beitragsnachweis einreichen. Dadurch sparen Sie Zeit und Arbeit. Nur wenn die Beitragssumme abweicht, müssen Sie neue, aktualisierte Dauer-Beitragsnachweise übermitteln.
Die Beiträge zur Sozialversicherung sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats fällig. Bis zu diesem Termin müssen die Beiträge auf dem Konto der Einzugsstelle eingegangen sein.
Beitragsmonat | Fälligkeitstermin für... | |
---|---|---|
Eingang der Beitragsnachweise | Sozialversicherungsbeiträge | |
Januar | 23. Januar 2013 | 29. Januar 2013 |
Februar | 20. Februar 2013 | 26. Februar 2013 |
März | 20. März 2013 | 26. März 2013 |
April | 22. April 2013 | 26. April 2013 |
Mai | 22. Mai 2013 | 28. Mai 2013 |
Juni | 20. Juni 2013 | 26. Juni 2013 |
Juli | 23. Juli 2013 | 29. Juli 2013 |
August | 22. August 2013 | 28. August 2013 |
September | 20. September 2013 | 26. September 2013 |
Oktober | 22. Oktober 2013 | 28. Oktober 2013 |
November | 21. November 2013 | 28. November 2013 |
Dezember | 17. Dezember 2013 | 23. Dezember 2013 |
Hinweise:
- Bei bundesweit uneinheitlichen Feiertagen können die Termine abweichen. Maßgeblich ist der Hauptsitz der Krankenkasse (Einzugsstelle), nicht der Sitz Ihres Unternehmens.
- Der 24. Dezember und der 31. Dezember gelten nicht als bankübliche Arbeitstage
Mehr Tipps zum Thema in diesen Rubriken: Selbstständige, Unternehmer