Selbstanzeige: Auch bei zu erwartender Steuererstattung zulässig
Mit einer Selbstanzeige entgehen Steuersünder einer Bestrafung. Ob eine Selbstanzeige auch dann zulässig ist, wenn es durch sie zu einer Erstattung kommt, hatte das Finanzgericht München jetzt zu klären. Das Finanzamt hatte die Selbstanzeige eines reuigen Anlegers mit der Begründung abgelehnt, es komme zu einer Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer.
Die Finanzrichter entschieden, dass der Fiskus die Selbstanzeige annehmen müsse. Ihre Begründung: Dass eine Bank bereits Steuern für Kapitalerträge einbehalten hat, berührt nicht die Erklärungspflicht des Steuerzahlers (Aktenzeichen: 15 K 3232/05).
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