Schweiz verbessert ihre Unternehmenssteuer
Die Schweiz hat in einer Volksabstimmung am 24. Februar 2008 die Unternehmenssteuer II angenommen, kurz: USTR II. Sie zielt darauf ab, klein- und mittelständische Unternehmen (KMU) zu entlasten. Eine erste Reform, die USTR I, hatte bereits die Rahmenbedingungen von internationalen und größeren Unternehmen verbessert.
Hintergrund der neuen Reform: Bis zur USTR II belegte die Schweiz bei der Besteuerung von Dividenden im internationalen Vergleich den 28. Rang von 30 der OECD-Staaten (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung). Ursache hierfür war, dass der schweizerische Fiskus bei Gewinnen der Eigentümer von Kapitalgesellschaften doppelt zulangte. Er besteuerte einen Gewinn zuerst beim Unternehmen und dann noch einmal voll bei der Ausschüttung infolge der Dividendenbesteuerung. Für einen inländischen privaten Anleger, der wenigstens ein Zehntel der Unternehmensaktien hielt (so genannte "qualifizierte Beteiligung"), lag der gesetzliche Steuersatz auf ausgeschüttete Gewinne dadurch bei einem kantonalen Teilbesteuerungsmaß von 60 Prozent und ohne Berücksichtigung von Milderungsmaßnahmen bei 53,1 Prozent. Die Folge: Die Gewinne blieben eher im Unternehmen liegen (so genannte "Thesaurierung"), anstatt sie unter hohen Steuern an die Gesellschafter auszuzahlen.
Die USTR II vom 24. Februar 2008 verringerte die Steuerlast für kleine und mittelständische Unternehmen. Unter anderem hob sie die doppelte Steuer auf Gewinne von Kapitalgesellschaften teilweise auf. Jetzt werden Dividenden bei der Bundessteuer für qualifizierte Beteiligungen im Privatvermögen nur noch zu 60 Prozent und im Geschäftsvermögen zu 50 Prozent teilbesteuert.
Der Effekt dieser Änderung liegt klar auf der Hand: Die Doppelbesteuerung fällt milder aus. Daher werden weniger Gewinne im Unternehmen belassen, sondern an die Gesellschafter ausgeschüttet. Diese verfügen nun über mehr Kapital zum Investieren.
Die USTR II baut außerdem die schädliche Kapitalsteuer ab und führt ein Kapitaleinlagesystem ein. Folge hiervon ist, dass die Gewinnsteuer auf die Kapitalsteuer (Kantonsteuer) angerechnet werden kann und damit die Steuerlast bei der Gewinnsteuer sinkt. Dieses beweglichere Kapitaleinlagesystem ermöglicht, dass zusätzlich einbezahltes Eigenkapital steuerfrei an die Anteilseigner zurückfließen kann.
Auch die Personengesellschaften profitieren von der Unternehmenssteuerreform II. Zum Beispiel ändert die Reform die Besteuerung von Liquiditätsgewinnen grundlegend. Liquiditätsgewinne werden nicht mehr zum übrigen Einkommen hinzugezählt, sondern getrennt besteuert. Dadurch steigt der Steuersatz weniger stark.
Im Geschäftsvermögen gehaltene Wertpapiere werden mit den Verkehrswerten bemessen, nicht mehr mit den Werten, die für die Einkommensteuer maßgeblich sind. Diese Neuerung senkt die Vermögensteuer für Personengesellschaften und verringt den Verwaltungsaufwand beim Ausfüllen der Steuererklärung.
Mehr Tipps zum Thema in diesen Rubriken: Ausland, Doppelbesteuerung, Freiberufler, Selbstständige, Unternehmer