Schenkungsteuer und Verlobte: Das Finanzamt umschiffen
Wenn Sie einen Schenkungsvertrag aufsetzen, brauchen Sie nicht zu beachten, ob die Klauseln allgemein üblich oder unüblich sind. Der Grundsatz des Fremdvergleichs, dem die meisten Verträge vorm Finanzamt standhalten müssen, gelte bei Schenkungen nicht, entschied das Finanzgericht München (Aktenzeichen: 4 K 4430/01). Die Richter erklärten außerdem: Bei Verträgen zwischen Verlobten, Ehepaaren oder Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft sei stets auf einen Fremdvergleich zu verzichten; das Finanzamt darf deren Verträge nicht wegen etwaiger Unverhältnismäßigkeiten anzweifeln.
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