Scheidung ohne Prozess bringt keine Steuervorteile
Kosten für die Aufhebung einer früher vereinbarten Gütergemeinschaft sowie die Verteilung des vorhandenen Vermögens sind keine außergewöhnlichen Belastungen und damit auch nicht Steuern mindernd absetzbar.
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Auffassung des Finanzamts und setzte damit seine frühere Rechtsprechung fort, nach der die Kosten einer Ehescheidung nur dann absetzbar sind, wenn sie durch einen Prozess entstanden sind (Aktenzeichen: III R 36/03). Dagegen sind die Kosten für die Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens anlässlich einer Scheidung nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Das ist unabhängig davon, ob die Eheleute ihr Vermögen selbst neu verteilen oder die Entscheidung dem Familiengericht übertragen.
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