Rechtsanwaltskosten ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung absetzbar
In absoluten Ausnahmefällen lassen sich die privaten Kosten für einen Rechtsanwalt als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abziehen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: III B 14/06). Die BFH-Richter sehen eine solche Ausnahme dann als gegeben, wenn der Rechtsstreit die eigene Existenzgrundlage oder einen Kernbereich des menschlichen Lebens betrifft.
Die Richter nannten drei Beispiele dafür, wann Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar sind:
- bei einer Klage auf Unterlassung ehrenrühriger Angriffe,
- bei einem Vaterschaftsprozess,
- bei einem Familienrechtsstreit über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinen nichtehelichen Kindern.
Von diesen Ausnahmen abgesehen, hält der BFH an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach der Rechtsanwaltskosten und andere Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastung gelten. Denn von vornherein sei erst einmal zu vermuten, dass die Kosten nicht zwangsläufig entstanden seien. Für die Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung ist jedoch eine solche Zwangsläufigkeit vorausgesetzt.
Welchen Unterschied private und berufliche Gründe bei den Prozesskosten machen
Im entschiedenen Fall ging es um Erbstreitigkeiten bei mehreren Immobilien, für die zum Teil keine Einkünfteerzielungsabsicht bestand oder zumindest strittig war. Eine solche Absicht wäre nötig gewesen, um die Rechtsanwalts- und Prozesskosten steuerlich bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung geltend zu machen. Da dies nicht abschließend geklärt werden konnte, versuchte der Kläger, die Ausgaben bei den (privaten) außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen. Finanzamt, Finanzgericht und Bundesfinanzhof lehnten dies ab, weil das Beauftragen der Rechtsanwälte nicht zwingend notwendig gewesen sei, um die wirtschaftliche Existenz des Klägers zu sichern.
Hinweis: Wenn Anwalts- oder Gerichtskosten aus beruflichen Gründen entstehen, sind sie immer steuerlich absetzbar. Zum Beispiel wenn ein Internetseitenbetreiber abgemahnt wird oder ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht klagt. Ein privater Rechtsstreit jedoch lässt sich nur in den oben genannten Ausnahmen steuerlich berücksichtigen - und dann auch nur als außergewöhnliche Belastung samt zumutbarem Eigenanteil.
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