Rechnungspflichtangaben: Leistungsdatum ist erforderlich
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in seinem Schreiben vom 26. September 2005 geklärt, bei welchen Lieferarten welches Leistungsdatum gilt. In der Rechnung darf auf das Leistungsdatum auf dem Lieferschein verwiesen sein (Aktenzeichen: IV A 5 – S 7280 a – 82/05). In allen folgenden Fällen reicht statt des genauen Datums die Angabe des Monats der Lieferung aus:
- Bei bewegten Lieferungen gilt der Tag des Versandbeginns.
- In allen anderen Fällen gilt der Tag, an dem die Verfügungsmacht auf den Kunden übergeht.
- Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist in der Regel die letzte Leistung anzugeben.
- Hat der Lieferant sein Entgelt oder zumindest eine Anzahlung erhalten, aber noch nicht geliefert, so gilt der Tag, ab dem er über das Geld verfügt.
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