Rechnungspflichtangaben: Keine Ausnahmen von den Regeln
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Erfurt hat ihre Finanzämter angewiesen, die Regeln zu Rechnungspflichtangaben rigoros umzusetzen (Verfügung vom 9. Mai 2005, Aktenzeichen: S 7280 A – 21 – L 243). Demnach gebe es außer den Umsatzsteuerrichtlinien 2005 und den Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) keine Ausnahmen von § 14 Absatz 4 des Umsatzsteuergesetzes.
Wegen dieser strikten Gesetzesauslegung geht die Redaktion des "Steuer-Schutzbriefs" davon aus, dass die Finanzprüfer in Zukunft alle Rechnungen auf Vollständigkeit untersuchen werden. Leistungsempfänger sollten daher Rechnungen sofort nach Erhalt genau kontrollieren. Häufige Steuer-Falle: Besteht die Rechnung aus mehreren Dokumenten – zum Beispiel, wenn das Leistungsdatum aus dem Lieferschein hervorgeht –, dann müssen sämtliche zugehörigen Dokumente auf der Rechnung vermerkt sein.
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