Rechnungen: Grenze für Kleinbeträge steigt auf 250 Euro

vom 19. Januar 2007 (aktualisiert am 17. Juni 2019)

AKTUALISIERUNG: Das Bundesfinanzministerium hat die Grenze für Kleinbetragsrechnungen zum 1. Januar 2017 von 150 auf 250 Euro erhöht (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz). Bis zu diesem Betrag sind weniger Angaben auf der Rechnung vorgeschrieben. Pflichtangaben sind:

  • Name und Adresse des leistenden Unternehmens
  • Art und Umfang der Leistung
  • Ausstellungsdatum
  • Bruttobetrag und Steuersatz (oder Hinweis auf die Vorschrift einer etwaigen Steuerbefreiung)

Steuernummer und Umsatzsteuer sind also nicht gesondert auszuweisen

Allerdings findet die Kleinbetragsregelung bei Rechnungen im Versandhandel (§ 3c UStG), bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG) sowie bei der Umkehr der Steuerschuld in Fällen des § 13b UStG keine Anwendun

Vorsicht Falle! KEINE KUNDENADRESSE in Kleinbetragsrechnungen!!

Die praktischen Anwendungsprobleme der Kleinbetragsrechnung bleiben auch nach dem Bürokratieentlastungsgesetz II bestehen. Sie laufen  weiterhin Gefahr, dass nicht notwendige Angaben in Kleinbetragsrechnungen den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers gefährden.

So sind bei Kleinbetragsrechnungen der Name sowie die Adresse des Rechnungsempfängers NICHT vorgesehen (§ 33 UStDV). Wenn Sie diese dennoch in einer Kleinbetragsrechnung  nennen, versagen viele Finanzämter dem Käufer den Vorsteuerabzug.

Tipp: Achten Sie auch weiterhin darauf, dass Kleinbetragsrechnungen lediglich die notwendigen Rechnungsangaben des § 33 UStDV enthalten. Alle zusätzlichen Angaben bergen das Risiko, dass sie sich als unvollständig oder unzutreffend erweisen und so den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers gefährden.

 

 

Mehr Tipps zum Thema in diesen Rubriken: Finanzamt, Rechnungen, Selbstständige, Steuernummer & Identifikationsnummer