Radikal umdenken bei (Weihnachts-)Geschenken
Seit dem 1. Januar 2007 sind alle so genannte Sachzuwendungen, also Geschenke an Dritte und Mitarbeiter, pauschal einkommensteuer- und oft sogar sozialversicherungspflichtig. Die Pauschalsteuer beträgt 30 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und 7 Prozent Kirchensteuer. Berechnungsgrundlage ist der Bruttowert des Geschenks inklusive Umsatzsteuer.
Dabei haben Sie ein Wahlrecht: Sie können die Pauschalsteuer für den Beschenkten zahlen, müssen dies aber nicht. Der Vorteil liegt auf der Hand: Wenden Sie diese Regelung an, so muss der Empfänger das Geschenk nicht versteuern.
Sie sind lediglich verpflichtet, ihn über die Anwendung der Pauschalierungsregelung zu informieren. Doch Vorsicht, das Wahlrecht hat einen Haken! Wenn Sie sich für die Pauschalierung entscheiden, dann geht das nur einheitlich für alle im Wirtschaftsjahr betrieblich erbrachten Zuwendungen und Geschenke an alle Empfänger.
Die neue pauschale Steuerpflicht gilt für alle Geschenke, auch für die bis 35 Euro. Ausgenommen von der Regelung sind nur so genannte Streuwerbeartikel mit geringem Wert, wie zum Beispiel Kugelschreiber, Schlüsselanhänger etc.
Eine weitere Besonderheit: Die Pauschalsteuer ist bei Geschenken an Geschäftspartner keine abzugsfähige Betriebsausgabe. Nur bei Präsenten an Ihre Mitarbeiter können Sie die gezahlte Steuer als Betriebsausgabe geltend machen.
Steuer-Tipp: Prüfen Sie, ob Sie angesichts der neuen Steuerverschärfung nicht besser ganz auf Geschenke für Geschäftsfreunde verzichten.
Die Alternative: Sie spenden Geld an eine gemeinnützige Organisation oder den ortsansässigen Sportverein. Dies können Sie allen Kunden und Geschäftspartnern in Ihren Weihnachtsgrüßen mitteilen. Getreu dem Motto "Tue Gutes und rede darüber". Das kommt gut an und erfüllt gleich drei Zwecke:
- Die Spende ist absetzbar und mindert als Betriebsausgabe den Gewinn,
- Sie ersparen sich bürokratischen Ärger mit Beschenkten und
- Sie haben keine Zusatzkosten durch die Pauschalsteuer.
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