Praxisgebühr steuerlich absetzen
Gesetzlich Krankenversicherte sollten Ihre Belege für die gezahlte Praxisgebühr weiterhin sammeln. Zwar entschied der Bundesfinanzhof kürzlich, dass diese Kosten nicht als Sonderausgaben abziehbar sind (BFH-Urteil vom 18. Juli 2012, Aktenzeichen: X R 41/11). Jedoch kommt weiterhin ein Abzug bei den außergewöhnlichen Belastungen (agB) infrage.
Das funktioniert so: Wer über 18 Jahre alt und gesetzlich krankenversichert ist, wird beim ersten Arztbesuch im Quartal mit 10 Euro zur Kasse gebeten. Wer jedes Quartal zum Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten muss, zahlt pro Jahr maximal 40 Euro aus der eigenen Tasche. Bei einer dreiköpfigen Familie kommen so bis zu 120 Euro im Jahr zusammen, die sich möglicherweise steuerlich auswirken.
Der Nachteil an den außergewöhnlichen Belastungen ist, dass sie sich nur dann steuerlich abziehen lassen, wenn sie einen zumutbaren Eigenanteil übersteigen. Dieser Eigenanteil hängt vom Einkommen, Familienstand und der Kinderzahl ab. Er ist so hoch, dass die 120 Euro Praxisgebühr aus obigem Beispiel nicht ausreichen, um die Mindestgrenze zu überspringen. Wenn Sie im selben Jahr keine weiteren außergewöhnlichen Belastungen haben, bleiben Sie also voll auf der Arztgebühr sitzen.
Wenn Ihnen jedoch hohe Kosten für Zahnersatz, Augen-OP, Kur, krankheitsbedingten Umbau, Unterhalt oder ähnliches entstanden sind, kommt auch die Praxisgebühr voll zur Geltung. Als Nachweis gegenüber dem Finanzamt genügen die vom Arzt ausgestellten Quittungen. Sie sparen damit zwar "nur" einen zweistelligen Eurobetrag im Jahr an Steuern, hatten im Gegenzug aber auch keine Arbeit außer dem Abheften der Quittungen.
Steuer-Tipp: Denken Sie auch an die Fahrtkosten zum Arzt und zurück. Wenn Sie ein Auto benutzten, können Sie 0,30 Euro pro zurückgelegten Kilometer absetzen. Das gilt auch, wenn Sie sich ein Fahrzeug bei einem Freund unentgeltlich leihen. Fahren Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln, machen Sie die Ticketpreise geltend. Heben Sie die Fahrkarten auf und reichen Sie sie beim Finanzamt ein.
Zum entschiedenen Fall "Praxisgebühr als Sonderausgabe": Der Bundesfinanzhof lehnte den Steuerabzug ab, weil unter die Sonderausgaben nur solche Beiträge zu Krankenversicherungen fielen, die der Gesundheitsvorsorge dienten. Die seit 2004 vorgeschriebene Praxisgebühr aber falle durch Krankenbehandlungen an, vergleichbar mit den Fahrtkosten zum Arzt.
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