Pfändung des Gemeinschaftskontos
Aktuell häufen sich bei uns die Zugriffe und Nachfragen zum Thema "Kontopfändung durch das Finanzamt". Kein Wunder, haben die Finanzämter doch in den vergangenen zwei Monaten viele Steuerbescheide rausgeschickt - zuletzt auch Mahnungen. Was viele Menschen nicht wissen: Bei einem Gemeinschaftskonto können sie selbst dann von einer Pfändung betroffen sein, wenn sie ihre Steuern immer brav und pünktlich bezahlt haben. In diesem Artikel erklären wir Ihnen, warum Sie für die Fehler anderer Kontoinhaber mithaften und wie Sie sich und ihr Geld schützen.
Ein Gemeinschaftskonto erleichtert es mehreren Menschen, Geld für einen gemeinsamen Zweck zu sammeln und auszugeben. Mitbewohner zum Beispiel sammeln einzelne Mietzahlungen für ihre Wohngemeinschaft und überweisen sie in einem Betrag an den Vermieter. Zudem nutzen sie das Gemeinschaftskonto, um Einkäufe und andere laufende Ausgaben zu bezahlen. Ehepartner wickeln noch mehr Ausgaben über das Gemeinschaftskonto ab. Bei Vereinen ist es ebenfalls sinnvoll, wenn mehr als ein Mitglied Zugriff auf das Vereinskonto hat. Unternehmer könnten ohne ein gemeinsames Konto ihr Geschäft nicht betreiben. Lesen Sie ausführlich, was Sie in all diesen Fällen beachten müssen und ob ein Gemeinschaftskonto sinnvoll für Sie ist.
Allerdings gründen sie alle nicht nur eine Bezahlgemeinschaft, sondern auch eine Schuldengemeinschaft: Wann immer ein Mitglied abseits des Allgemeininteresses Geld ausgibt - sprich: veruntreut -, haben die anderen Kontoinhaber erst einmal den Schaden und müssen sich das Geld vom missbräuchlichen Kontopartner zurückholen. Das geht sogar so weit, dass sie Schulden bei der kontoführenden Bank ausgleichen müssen, falls dieser Partner den Dispokredit genutzt hat. Hierzu sind sie spätestens dann verpflichtet, wenn sie das Konto auflösen wollen.
Noch heikler wird die Schuldengemeinschaft zusammen mit dem Finanzamt: Wenn das Finanzamt bei einer Kontopfändung auf dem Konto eines Steuerzahlers nicht genügend Geld vorfindet, ermittelt es weitere Konten, die diesem Steuerzahler gehören. Das können auch Gemeinschaftskonten sein. Egal wie viele andere Inhaber das Gemeinschaftskonto des Steuerschuldners hat: Das Finanzamt wird versuchen, den vollen Betrag vom Gemeinschaftskonto abzubuchen. Falls es für dieses Konto einen Dispositionsrahmen gibt, wird es diesen notfalls voll ausschöpfen.
Das bedeutet zum Beispiel für das gemeinsame Mietkonto einer Wohngemeinschaft: Das Finanzamt möchte 1.500 Euro von einem der Kontoinhaber haben. Auf dem Konto liegen 700 Euro für die nächste Miete und es gibt einen Disporahmen von 500 Euro. Dann greift sich das Finanzamt die vollen verfügbaren 1.200 Euro. Dass zwei Tage später die gemeinsame Miete fällig ist, spielt für das Amt keine Rolle.
In diesem Fall haben die anderen Kontoinhaber keinen Anspruch gegenüber dem Finanzamt. Rechtlich können sie sich ausschließlich an den klammen Mitbewohner halten. Die Aussichten sind allerdings schlecht: Das Finanzamt ermittelt und pfändet erst dann weitere Konten, wenn beim Gehalt und bei den bekannten Konten eines Steuerzahlers nicht genug zu holen ist.
Und-Konto gewinnt allenfalls Zeit
Ähnlich problematisch ist dieser Fall bei einem so genannten Und-Konto. Bei dieser unhandlichen und daher seltenen Kontoart ist für jede Transaktion die Zustimmung jedes Kontoinhabers erforderlich. Das Finanzamt hat in der Regel nur einen vollstreckbaren Titel gegen den schuldnerischen Kontoinhaber, nicht gegen die Mitinhaber. Ohne deren Zustimmung darf die Bank dem Finanzamt kein Geld auszahlen - und umgekehrt: Das Konto wird gesperrt, die Mitinhaber kommen auch nicht an ihr Geld heran.
Das Finanzamt wird dieses Patt überwinden: Es wird gerichtlich darauf hinarbeiten, die gesamte Kontogemeinschaft zwangsweise aufzulösen. Nach einem solchen Verfahren wird das Konto, vereinfacht gesagt, geschlossen. Jeder Kontoinhaber erhält den Anteil vom Guthaben ausbezahlt, der ihm zusteht. Wie viel ihm zusteht, hat ebenfalls das Gericht zu entscheiden.
Mit dem Anteil des von der Pfändung betroffenen Kontopartners wird zuerst der Anspruch des Finanzamts bedient, das heißt bis zur Höhe der Schulden. Letztlich gelangt das Finanzamt an das Vermögen des Steuerschuldners. Das Und-Konto bringt allenfalls Zeit - angesichts des Sperrvermerks allerdings keinerlei Bewegungsspielraum.
Wie Sie die Gefahr einer Pfändung des Gemeinschaftskontos entschärfen
Sie möchten nicht für die Steuerprobleme eines Mitbewohners oder Vereinskollegen (mit-)haften? Hier sind mögliche Lösungen:
- Richten Sie das Gemeinschaftskonto als Guthabenkonto ein. Wenn es keinen Dispokredit gibt, gibt es auch keine Schulden, für die Sie haften müssten.
- Halten Sie das Guthaben auf dem Konto so gering wie möglich. Je weniger Geld verfügbar ist, desto weniger kann sich das Finanzamt greifen.
- Prüfen Sie vorab und in regelmäßigen Abständen die wirtschaftliche Lage Ihrer Kontopartner.
- Ein Und-Konto ist nur eine bedingte Lösung, wie oben beschrieben: Zwar begrenzen Sie den Zugriff des Finanzamts auf den Anteil des verschuldeten Kontoinhabers. Allerdings kann dieser Anteil gerichtlich höher ausfallen, als Sie berechnet haben. Sie können für längere Zeit nicht über Ihr Vermögen verfügen. Außerdem ganz entscheidend: Und-Konten sind für die meisten Menschen auch ohne Sperrvermerk völlig unpraktisch.
Keine Lösungen: P-Konto oder Umwandlung
Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist ein naheliegender Gedanke. Jedoch gibt es solche P-Konten nicht für Gemeinschaftskonten.
Vor Gericht und in Internetforen werden häufig Lösungsversuche diskutiert, das Gemeinschaftskonto kurz vor einer Pfändung in ein Einzelkonto und dieses in ein P-Konto umzuwandeln. Diese Versuche scheitern meist, weil die Pfändung Vorrang hat. Oder weil der andere Kontopartner, gegen den sich die Pfändung nicht richtet, allenfalls seinen Anteil vom Gesamtguthaben in Sicherheit bringen kann. Dieser nicht betroffene Partner braucht für sein Einzelkonto aber keinen Pfändungsschutz mehr. Der von der Pfändung betroffene Partner wiederum kann sein Einzelkonto nicht in ein P-Konto umwandeln, weil die Forderung des Finanzamts dem im Weg steht.
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