OP-Kosten: Das Lasern von Augen ist ohne Attest absetzbar
Wer seinen Sehfehler per Laser- oder Lasikverfahren beheben lassen und die Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen will, braucht ab sofort kein vorheriges Attest vom Amtsarzt mehr. Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover (Aktenzeichen S 2284 - 246 - StO 235) gilt dies für alle Augenoperationen mittels Laser. Die Finanzämter müssen alle Kosten anerkennen, die der Steuerpflichtige selbst getragen hat (also ohne eventuelle Erstattung oder Beteiligung von einer Krankenversicherung).
Früher lehnten die Finanzämter alle Kosten für ärztliche Eingriffe ab, wenn kein Attest eines Amtsarztes vorlag. Patienten mussten sich deshalb vor einer Operation von einem Amtsarzt untersuchen und ihre Kurzsichtigkeit, Weitsichtigkeit oder andere Augenkrankheiten schriftlich bestätigen lassen.
Sie können die Kosten fürs Augenlasern in Ihrer Steuererklärung nur als außergewöhnliche Belastung absetzen. Die Ausgaben mindern also erst dann Ihre Steuerlast, wenn Sie die Eigenbeteiligungsgrenze für außergewöhnliche Belastungen überschreiten, die von Ihrem Einkommen abhängt.
Beispiel: Ein Ehepaar mit zwei Kindern und 150.000 Euro Jahreseinkommen hat im Jahr 2012 rund 14.000 Euro für Arzt und Medikamente gezahlt. Nach Abzug der Selbstbeteiligung (4 Prozent von 150.000 Euro = 6.000 Euro) kann die Familie in ihrer Steuererklärung 8.000 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Wie Sie die Kosten Ihrer Laserbehandlung bestmöglich mit dem Finanzamt teilen
Laser- und Lasik-Operation kosten häufig über 1.000 Euro. Viele Steuerzahler überschreiten allein dadurch die zumutbare Belastung und können den Betrag samt anderer Krankheitskosten steuerlich geltend machen.
Steuer-Tipp: Wenn Sie sich die Augen lasern lassen, sollten Sie weitere kostspielige Behandlungen ins selbe Jahr ziehen, zum Beispiel für Zahnimplantate oder eine Kur. So erzielen Sie den größten Steuervorteil für alle außergewöhnlichen Belastungen.
Übrigens, falls Sie sich gegen eine Augenoperation entscheiden: Auch die Zuzahlung für eine neue Brille zählt zu den außergewöhnlichen Belastungen und ist nach den gleichen Regeln wie oben absetzbar.
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