Mehrfachbelastung bei Grunderwerbsteuer verstößt laut FG-Urteil gegen EU-Recht
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) sieht bei der Grunderwerbsteuer einen Verstoß gegen das Mehrfachbelastungsverbot im EU-Recht (Urteil vom 2. April 2008, Aktenzeichen: 7 K 333/06). Denn der deutsche Fiskus greift bei der Grunderwerbsteuer seit etwa seit einigen Jahren doppelt zu. Die FG-Richter legten den Fall deshalb dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vor.
Die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5 Prozent, in Berlin 4,5 Prozent. Sie fällt häufig nicht nur auf den reinen Grundstückswert an, sondern auch auf den Gebäudewert. Dies geschieht dann, wenn der Käufer die Immobilie von einem Bauträger erwirbt oder wenn er sonstige Verbindungen zum Verkäufer unterhält.
Der entschiedene Fall: Die Klägerin und ihr Ehemann beauftragten am 3. Dezember 2004 ein Bauunternehmen damit, ein Einfamilienhaus zum Preis von 196.544 Euro zu errichten. Im Bauvertrag legten sie den genauen Bauort fest. Mit Notarvertrag vom 20. Dezember 2004 erwarb das Ehepaar von einer Grundstücksgesellschaft ein noch zu bebauendes Grundstück zum Kaufpreis von 73.870 Euro. Die Grundstücksgesellschaft hatte dieses und andere Grundstücke mit Vertrag vom 22. Juni 2004 erworben. Dem Vertrag vom 22. Juni 2004 war ein Bebauungsplan für die Baugrundstücke beigefügt, in dem das von der Klägerin und ihrem Ehemann später beauftragte Bauunternehmen benannt war.
Weil der Gesellschaftergeschäftsführer des Bauunternehmens zugleich an der Grundstücksgesellschaft beteiligt war, nahm das Finanzamt an, dass die beiden Unternehmen auf der Verkäuferseite verflochten waren und zusammenwirkten. Die teure Folge: Das Finanzamt zog die Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit ein. Es setzte die Grunderwerbssteuer deshalb auf 9.464 Euro fest (3,5 Prozent der Summe von 73.870 und 196.544 Euro).
Die Eheleute klagten vor dem Finanzgericht dagegen. Ihre Begründung: Die Grunderwerbsteuer dürfe nicht die Baukosten erfassen, sondern allein den Erwerb des Baugrundstücks, also den Grunderwerb. Die Grunderwerbsteuer belaufe sich daher nur auf 2.585 Euro (3,5 Prozent von 73.870 Euro).
Steuer-Tipp: Legen Sie als betroffener Immobilienkäufer Einspruch gegen Ihren Grunderwerbsteuerbescheid ein. Verweisen Sie dazu auf die ausstehende EuGH-Entscheidung. Beantragen Sie außerdem ein Ruhen des Verfahrens. Das Aktenzeichen des Verfahrens beim EuGH lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Sobald es bekannt gegeben wird, reichen wir es in diesem Artikel nach.
Hinweis: Auch wenn Sie Einspruch einlegen, müssen Sie die höhere Steuerschuld ans Finanzamt überweisen. Erst wenn der EuGH ein steuerzahlerfreundliches Urteil fällt, erstattet das Finanzamt Ihnen die Steuer auf den Gebäudewert nebst Zinsen.
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