Lohnsteuerprüfung: Payback-Punkte im Fokus des Finanzamts
Bei Lohnsteuerprüfungen suchen die Beamten immer häufiger nach unversteuerten geldwerten Vorteilen von Arbeitnehmern. "Geldwerter Vorteil" bedeutet, dass der Arbeitnehmer irgendeine materielle Zuwendung von seinem Arbeitgeber erhalten hat, die einem zusätzlichen Gehalt gleichkommt. Ein solches zusätzliches Gehalt ist zu versteuern.
Besonders ins Visier der Prüfer sind derzeit die Firmenwagenfahrer mit betrieblichen Tankkarten geraten. Hintergrund: Immer mehr Tankstellen schreiben beim Tanken Punkte für "Payback" oder andere Rabatt-Sammelsysteme gut. Das nutzen auch Firmenwagenfahrer.
Diese Payback-Punkte können gegen Sach- und Barprämien eingelöst werden. Die Finanzämter suchen daher nach Angestellten und Selbstständigen, die Payback-Punkte durch betriebliche Einkäufe erworben haben, sich die Prämien aber privat haben auszahlen lassen. In diesem Fall Lohnsteuer, Sozialabgaben, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auf den Wert der Prämien fällig. Das Gleiche gilt für jegliche anderen Arten von Rabattmarken oder "Miles-and-more"-Programmen, wie sie zum Beispiel Kreditkartenaussteller, Fluggesellschaften und die Deutsche Bahn nutzen.
Nutzt ein Arbeitnehmer die betriebliche Tankkarte teils für betriebliche, teils für private Zwecke, gilt lohnsteuerlich Folgendes: Der vom Arbeitgeber bezahlte Treibstoff ist für die Lohnversteuerung aufzuteilen. Das gilt entsprechend für die gutgeschriebenen Payback-Punkte auf dem privaten Punktekonto. Die Vorteile aus den dienstlich erworbenen Punkten sind nach Ansicht der Finanzverwaltung steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Steuer-Tipp: Auch bei geldwertem Vorteil wird der Arbeitgeberanteil fällig. Auf der sicheren Seite sind Sie als Firmenchef nur, wenn Sie die Nutzung privater Payback-Karten strikt untersagen und das Einhalten dieses Verbots regelmäßig kontrollieren. Schauen Sie sich dazu die Tankquittungen genauer an. Die meisten Tankstellen vermerken darauf, wenn eine Payback-Karte beim Tanken verwendet wurde.
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