Kürzung der Pendlerpauschale ist verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am Dienstag, 9. Dezember 2008, die Kürzung der Pendlerpauschale für unwirksam erklärt (Aktenzeichen: 2 BvL 1/07 und andere). Die Folge: Rückwirkend zum 1. Januar 2007 gilt die alte Regelung, nach der Berufspendler schon ab dem ersten Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsort jeweils 0,30 Euro als Werbungskosten geltend machen können. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie mit dem Auto, der Bahn oder zu Fuß zur Arbeit gelangen. Die neue Regelung, nach der Berufspendler die Steuern mindernde Pauschale von 30 Cent pro Kilometer nur ab dem 21. Kilometer beim Finanzamt geltend machen können, ist damit vom Tisch.
Nach diesem Urteil muss die Regierung die alte Entfernungspauschale für die Steuerjahre 2007 bis einschließlich 2009 in voller Höhe gewähren. Bundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD) und der Hessische Ministerpräsident Roland Koch (CDU) schlugen vor, die mit dem Urteil verbundenen Steuerrückzahlungen für den Veranlagungszeitraum 2007 schnell zu veranlassen, möglichst in den ersten drei Monaten des Jahres 2009. "Auch wenn wir mit dem Urteil inhaltlich nicht übereinstimmen, kann seine Umsetzung nun zumindest positive Impulse für die Belebung der Konjunktur setzen", sagte Steinbrück.
Pendler können wenigstens das gesamte Jahr 2009 über gemütlich zur Arbeit fahren, ohne sich wegen einer rückwirkenden Gesetzesänderung sorgen zu müssen. Denn ein neues Gesetz ist frühestens für das Steuerjahr 2010 möglich, entschied das Verfassungsgericht. Bis dahin sind Berufspendler also mindestens auf der sicheren Seite. Wie eine Neuregelung aussehen werde, würde zu gegebener Zeit entschieden, teilte die Bundesregierung mit.
Für die Neuregelung der Entfernungspauschale hat die Regierung einen großen Gestaltungsspielraum, rein theoretisch kann sie die Pauschale sogar komplett abschaffen. Die Verfassungsrichter entschieden lediglich, dass die so genannte "Härtefallregelung" gegen den Gleichheitssatz der Verfassung verstoße. Damit ist die Grenze von 20 Kilometern gemeint. Wer diese nicht überschreite, würde unverhältnismäßig benachteiligt. Zudem habe die Regierung die Kürzung der Pendlerpauschale nicht ausreichend begründet. Das Ziel, mehr Steuern einzunehmen, um den Staatshaushalt zu festigen, sei kein ausreichender Grund zur Abkehr von steuerrechtlichen Prinzipien.
Nachtrag vom 30. März 2009: Der Bundestag hat beschlossen, das Gesetz von 2006 wiederherzustellen. Damit herrscht für die Jahre 2007 bis 2009 Rechtssicherheit und die vorläufigen Steuerbescheide werden bestandskräftig.
Profitiere ich von der neuen alten Pendlerpauschale?
Grundsätzlich ist das Urteil für jeden Arbeitnehmer nützlich, der wenigstens einen einzigen Kilometer von seiner Arbeitsstätte entfernt wohnt. In der Praxis hängt Ihr persönlicher Nutzen davon ab, wie viel Werbungskosten Sie pro Jahr geltend machen. Der Grund dafür ist, dass jedem Arbeitnehmer bereits die Werbungskostenpauschale von 920 Euro jährlich zur Verfügung steht (ab 1. Januar 2011: 1.000 Euro).
Das heißt: Egal, ob Sie tatsächlich 80 oder 800 Euro Werbungskosten haben, für Sie gilt als Untergrenze immer die Werbungskostenpauschale von 920 Euro, auch "Arbeitnehmerpauschbetrag" genannt. Diese Pauschale ist bereits in die Lohnsteuertabellen eingearbeitet, sodass Sie automatisch Steuer sparen. Sie brauchen sie nicht zu beantragen oder irgendwelche Kosten nachzuweisen. Wie die Werbungskostenpauschale wirkt, lässt sich auch anders herum erklären: Erst wenn Ihre tatsächlichen Werbungskosten über 920 Euro liegen, zahlt sich jeder zusätzliche Euro Steuern mindernd aus.
Wie viel Geld spare ich durch die vollständige Pendlerpauschale?
Nachfolgend zwei Beispiele, die verdeutlichen, ob und wie viel Geld Sie durch das BVerfG-Urteil sparen. Sie können die Beispiele auch mit dem Pendlerpauschale-Rechner nachvollziehen.
Beispiel 1: Sie haben keinen einzigen Euro Werbungskosten. Das ist zwar äußerst unwahrscheinlich, veranschaulicht aber die Rechnung. Sie überschreiten die 920-Euro-Werbungskostenpauschale schon dann alleine mit Fahrtkosten, wenn Sie 14 Kilometer von Ihrer Arbeitsstätte entfernt wohnen und an 220 Tagen im Jahr arbeiten.
Die Rechnung: 14 Kilometer x 0,30 Euro x 220 Arbeitstage = 924 Euro.
Jeder weitere Entfernungskilometer bringt Ihnen zusätzliche 66 Euro Werbungskosten im Jahr. Bei einem persönlichen Steuersatz zwischen 25 und 45 Prozent inklusive Solidaritätszuschlag spart jeder Kilometer über 14 zwischen 16,50 und 30 Euro im Jahr. Weitere Werbungskosten außer Ihren Fahrtkosten sparen noch mehr Geld oder mindern die Zahl der "benötigten Kilometer".
Beispiel 2: Sie haben die Werbungskostenpauschale von 920 Euro bereits überschritten. In diesem Fall bringt Ihnen das Gerichtsurteil die höchstmögliche Steuerersparnis.
Die Rechnung: 20 Kilometer x 0,30 Euro x 220 Arbeitstage = 1.320 Euro.
Bei einem persönlichen Steuersatz zwischen 25 und 45 Prozent inklusive Solidaritätszuschlag sparen Sie durch die ungekürzte Pendlerpauschale zwischen 330 und rund 600 Euro im Jahr.
Wie bekomme ich die Pendlerpauschale für 2007?
Haben Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung 2007 Fahrtkosten für Ihren Weg zur Arbeit angegeben? Dann brauchen Sie nichts zu tun. Die Steuerbescheide sind in diesem Punkt automatisch vorläufig ergangen. Ihr Finanzamt wird Ihre Fahrtkosten neu berechnen, einen neuen Steuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2007 ausstellen und Ihnen Ihr zu viel gezahltes Geld erstatten.
Haben Sie dagegen in Ihrer 2007er Steuererklärung keine Kilometer angegeben, zum Beispiel weil Sie unterhalb der benötigten 21 Kilometer liegen? Dann schreiben Sie Ihr Finanzamt an, reichen die fehlenden Angaben nach und lassen Ihre Steuer für 2007 neu berechnen. Dies ist zwar formlos möglich, dennoch hat der Steuer-Schutzbrief zu Ihrer Sicherheit ein kostenloses Musterschreiben erstellt, mit dem Sie die fehlende Kilometerzahl nachreichen (Word-Dokument zum Ausfüllen und Ausdrucken, Größe: 28 Kilobyte).
Haben Sie noch gar keine Steuererklärung für 2007 abgegeben? Dann sollten Sie dies möglichst rasch nachholen. Geben Sie Ihre Fahrtkosten ganz einfach ab dem ersten Entfernungskilometer an.
Wie nutze ich die Pendlerpauschale für 2009?
Sie zahlen im Jahresverlauf weniger Vorab-Steuern, wenn Sie Ihre kompletten Entfernungskilometer auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Beantragen Sie beim Finanzamt, dass es jetzt auch Ihre ersten 20 Entfernungskilometer auf der Lohnsteuerkarte einträgt. Auf diese Weise sparen Sie natürlich keine Steuern. Vielmehr verzichten Sie darauf, dem Fiskus jeden Monat einen zinslosen Kredit zu geben, indem Sie zu viel Steuern zahlen.
Laden Sie sich hier unser kostenloses Musterschreiben zum Nacherklären von Entfernungskilometern herunter (Word-Dokument zum Ausfüllen und Ausdrucken, Größe: 28 Kilobyte).
Was gilt für die Jahre 2010, 2011 und 2012?
Die alte Rechtslage von 2006 wurde wiederhergestellt, sie gilt auch für die Jahre ab 2010. Mit aktuellem Stand von 2012 gibt es keine Änderung an der Pendlerpauschale. Als Arbeitnehmer machen Sie also Ihre vollen Entfernungskilometer geltend.
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