Krankenkasse: Verkaufsgewinne sind beitragspflichtig
Ein vorläufiger Beitragsbescheid zur Krankenversicherung darf geändert werden, wenn ein steuerpflichtiger Verkaufsgewinn berücksichtigt werden soll, entschied das Bundessozialgericht (Aktenzeichen: B 12 KR 8/05 R). Der Gewinn ist auf jeden Fall eine beitragspflichtige Einnahme zum Lebensunterhalt – völlig unabhängig, ob er auch als Arbeitseinkommen nach dem Bundessozialgesetz aufzufassen ist.
Mehr Tipps zum Thema in diesen Rubriken: Kapitalanleger, Rentner