Kosten für Heimarbeitsplatz können absetzbar sein
Wer sich zu Hause einen Telearbeitsplatz einrichtet, kann die Kosten dafür möglicherweise voll als Werbungskosten absetzen; der beschränkte Abzug für häusliche Arbeitszimmer greift für ihn also nicht, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: VI R 21/03). Dies kann dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber ein betriebliches Interesse an dem Heimarbeitsplatz hat - und somit auch an den damit verbundenen Kosten.
Im Streitfall hatte ein Versicherungsmathematiker nach Auflagen einer Betriebsvereinbarung den Heimarbeitsplatz eingerichtet, der Arbeitgeber im Gegenzug Büroflächen und Schreibtische im Betrieb abgebaut. In diesem konkreten Fall seien die Kosten allein schon deshalb voll abziehbar, weil der Heimarbeitsplatz den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstelle, sagten die BFH-Richter. Sie betonten außerdem, dass es für die Abzugsfähigkeit auf die in Zukunft geplante Tätigkeit ankomme, nicht auf unmittelbar nach dem Einrichten ausgeübte.
Steuerbedingungen für Heimarbeitsplätze
Bei Telearbeit üben Arbeitnehmer ihre Tätigkeit entweder ausschließlich zu Hause oder abwechselnd zu Hause und in der Firma aus. Dabei gelten folgende Steuerbedingungen:
- Nutzen Arbeitnehmer ausschließlich ihren Heimarbeitsplatz, stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung dar. Die Folge: Die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers sind in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar.
- Arbeiten sie an drei Tagen zu Hause, kommt es darauf an, ob die Arbeiten in Betrieb und Homeoffice qualitativ gleichwertig sind: Ist dies der Fall, ist das Arbeitszimmer ebenfalls der Mittelpunkt der Tätigkeit, und die Kosten sind voll absetzbar. Sind hingegen die Arbeiten im Betrieb qualitativ höherwertig, kann das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt sein. Dann können Arbeitnehmer jedes Jahr nur einen Höchstbetrag für Arbeitszimmerkosten geltend machen, weil an den drei Heimarbeitstagen "kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht" (BFH-Urteil vom 23.5.2006, Aktenzeichen VI R 21/03).
- Arbeiten sie an nur zwei Tagen zu Hause, kommt es darauf an, ob Sie den Arbeitsplatz im Betrieb auch in dieser Zeit nutzen könnten: Ist die Nutzung weder eingeschränkt noch untersagt, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich. Falls jedoch die Nutzung des Arbeitsplatzes im Betrieb an den häuslichen Arbeitstagen ausgeschlossen ist, dann kann dieser "andere Arbeitsplatz" nicht im konkret erforderlichen Umfang und in konkret erforderlicher Art und Weise tatsächlich genutzt werden (BFH-Urteil vom 26.2.2014, VI R 40/12). Beispielgrund: Ein anderer Mitarbeiter nutzt den Schreibtischplatz samt Computer. Die Folge: Sie können den jährlichen Höchstbetrag für Arbeitszimmerkosten als Werbungskosten geltend machen.
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