Können Geschiedene bald Reisekosten für Kinderbesuche absetzen?
Wer geschieden ist und seine beim Ex-Partner lebenden Kinder regelmäßig sehen will, gibt meist viel Geld für Besuchsfahrten aus. Bislang erkennt der Fiskus diese Ausgaben nicht an. Doch das könnte sich bald ändern: Bundesfinanzhof (BFH) und Bundesverfassungsgericht (BVerfG) haben in mehreren Verfahren darüber zu entscheiden, ob das Finanzamt die Aufwendungen berücksichtigen muss.
Nach der bisherigen Rechtsprechung sind die Besuchskosten nicht abziehbar, sondern durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag abgedeckt. Aber: Der Gesetzgeber hat das Kindschaftsrecht geändert. Waren Eltern früher zum Umgang mit den Kindern nur berechtigt, sind sie jetzt dazu verpflichtet. Die Kläger argumentieren: Durch diesen Ansichtswechsel hat sich auch die steuerrechtliche Beurteilung der Kosten geändert.
Steuer-Tipp: Um von eventuell positiven Entscheidungen zu profitieren, sollten Sie in Ihrer Steuererklärung sämtliche Reisekosten für Fahrten zu Ihren Kindern angeben. Wenn Sie mit dem eigenen Auto gefahren sind, setzten Sie 0,30 Euro pro Kilometer an. Ansonsten reichen Sie die tatsächlichen Kosten für Bahn, Bus und Taxi ein. Hinzu kommen Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Achtung! Sie dürfen keine Kosten für Ausflüge oder andere Freizeitbeschäftigungen mit Ihren Kindern absetzen.
Tragen Sie die Gesamtkosten als außergewöhnliche Belastung auf der letzten Seite des Mantelbogens ein. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Finanzamts legen Sie unter Hinweis auf das anhängige Verfahren am Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 2 BvR 1849/04) Einspruch ein.
Achtung! Außergewöhnliche Belastungen wirken sich nur steuerlich aus, soweit sie einen zumutbaren Eigenanteil übersteigen (abhängig von Ihrem Einkommen, Familienstand und Kinderzahl). Die Mühe lohnt sich also nur, wenn Ihre Besuchskosten hoch sind oder wenn Sie im gleichen Jahr weitere außergewöhnliche Belastungen (zum Beispiel Krankheitskosten) geltend machen können. Unter folgendem Link finden Sie eine Liste weiterer außergewöhnlicher Belastungen, eine Tabelle zur Selbstbeteiligung sowie zusätzliche Informationen.
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