Kleinunternehmer-Status: Umsatz des Vorjahres ist entscheidend
Liegt der Gesamtumsatz eines Kleinunternehmers im Vorjahr über 17.500 Euro, sind die Umsätze des Folgejahres stets umsatzsteuerpflichtig. Das gilt selbst dann, wenn bereits zu Jahresbeginn feststeht, dass der Umsatz im neuen Jahr wieder unter 17.500 Euro sinkt, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: V B 164/06).
Steuer-Falle: Wer dieses Urteil nicht beachtet und in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweist, muss diese aus eigener Tasche nachzahlen!
Der entschiedene Fall: Ein Kleinunternehmer erzielte im Jahr 2002 einen Umsatz von 42.340 Euro und hatte damit die Umsatzsteuergrenze von 17.500 Euro überschritten. Dennoch führte er im Folgejahr keine Umsatzsteuer ans Finanzamt ab und wies auch in der Umsatzsteuererklärung 2003 keine aus. Der Unternehmer begründete dies damit, sein Hauptauftraggeber habe 2003 den Betrieb eingestellt. Daher sei zu erwarten gewesen, dass keine weiteren Aufträge eingehen und der Umsatz 2003 wieder unter 17.500 Euro sinken würde.
Doch das Finanzamt setzte Umsatzsteuer fest. Die Klage des betroffenen Kleinunternehmers scheiterte vor dem Finanzgericht und nun auch vor dem Bundesfinanzhof. Die Begründung der BFH-Richter: Die Umsatzgrenze von 17.500 Euro wurde im 2002 überschritten. Dieser Umstand führte zum Verlust des Kleinunternehmer-Status. Die Leistungen des Unternehmers im Folgejahr waren daher umsatzsteuerpflichtig, und zwar auch ohne eine ausdrückliche Mitteilung des Finanzamts.
Ein im Folgejahr zu erwartender niedriger Umsatz berechtigt demnach nicht zum Wiedereinnehmen des Kleinunternehmer-Status. Vielmehr muss ein Unternehmer das gesamte Steuerjahr abwarten und anhand seines tatsächlichen Umsatzes belegen, dass er wieder ein Kleinunternehmer ist. Erst im darauf folgenden Jahr darf er erneut die Kleinunternehmer-Regelung nutzen und seine Umsätze umsatzsteuerfrei ausführen.
Steuer-Tipp: Prüfen Sie als Kleinunternehmer zu Beginn eines Jahres unbedingt, ob Sie im Vorjahr die Umsatzgrenze überschritten haben. Wenn ja, müssen Sie fortan Ihren Kunden Umsatzsteuer berechnen und ans Finanzamt abführen. Wenn Sie dies versäumen, fordert das Finanzamt Umsatzsteuer in erheblicher Höhe nach. Sie müssen diese dann meist aus der eigenen Tasche bezahlen. Einziger Ausweg: Ihre (vorsteuerabzugsberechtigten) Kunden schießen freiwillig den entsprechenden Betrag nach und holen sich die Umsatzsteuer wiederum von ihrem Finanzamt zurück.
Mehr Tipps zum Thema in diesen Rubriken: Existenzgründer, Freiberufler, Kleinunternehmer, Selbstständige, Umsatzsteuer, Unternehmer