Kindergeld: Versicherungsbeiträge und Lohnsteuer mindern nicht die Einkünfte des Kinds
Die Einkünfte eines Kinds dürfen nicht um die Lohnsteuer, Kirchensteuer oder um Beiträge für Krankenzusatzversicherungen, eine private Rentenversicherung oder Kfz-Haftpflichtversicherung gemindert werden, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: III R 4/07). Derartige Abzüge und Ausgaben sind also kein Mittel, um die Kindeseinkünfte unterhalb der kindergeldschädlichen Grenze von 7.680 Euro pro Jahr zu halten.
Hintergrund: Eltern volljähriger Kinder erhalten nur dann weiterhin Kindergeld, wenn die Einkünfte ihres Nachwuchses im Jahr maximal 7.680 Euro betragen. Einzig die Sozialversicherungsbeiträge sind aus den Einkünften herauszurechnen. Die BFH-Richter wiesen im obigen Urteil noch einmal ausdrücklich auf diese Möglichkeit hin, da es sich hierbei um Kosten einer Mindestvorsorge handele, die grundsätzlich auf den Kindergeld-Grenzbetrag angerechnet werden dürften. Die Kinder dürfen natürlich auch Werbungskosten geltend machen, die mit den Einkünften zusammenhängen.
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