Kindergeld trotz Vollzeitjobs des Kinds
Auch wenn Ihr volljähriges Kind über mehrere Monate einem Vollzeitjob nachgeht, haben Sie als Eltern während dieser Monate Anspruch auf Kindergeld. Die Voraussetzung: Die Einkünfte Ihres Kinds überschreitet nicht den Grundfreibetrag, der bei der ursprünglichen Veröffentlichung dieses Artikels bei 7.680 Euro lag. Mit diesem elternfreundlichen Urteil stellt der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: III R 15/06) seine bisherige Rechtsprechung über volljährige Kinder mit Vollzeitjob regelrecht auf den Kopf.
Bisher erhielten Eltern kein Kindergeld für die Monate, in denen ihr Kind vollzeit arbeitete, auch wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren. Der BFH war der Auffassung, ein vollzeiterwerbstätiges Kind könne typischerweise selbst für seinen existenznotwendigen Unterhalt sorgen, sodass eine Unterstützung der Eltern durch Kindergeld nicht gerechtfertigt sei.
Steuer-Tipp 1: Ziehen Sie von den Einkünften Ihres Kindes sowohl Werbungskosten als auch Sozialversicherungsbeiträge ab. Erst wenn die Einkünfte dann immer noch die Jahresbemessungsgrenze von derzeit 7.680 Euro übersteigen, gehen Sie beim Kindergeld leer aus. Hintergründe zum Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und zum zugehörigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
Steuer-Tipp 2: Nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts lassen sich auch die Beiträge zur privaten Krankenversicherung von den Jahreseinkünften des Kinds abziehen.
Steuer-Tipp 3: Möglicherweise können Sie sämtliche Steuer-Tipps dieses Artikels rückwirkend für vergangene Jahre nutzen, auch wenn die Steuerbescheide längst bestandskräftig sind. Denn die Finanzämter haben häufig einen Fehler gemacht, durch den nach Ansicht der Finanzgerichte Köln und Hessen die Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid nicht begonnen hat. Wie Sie trotz eines "endgültigen" Steuerbescheids nachträglich Kindergeld erhalten.
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