Kindergeld-Grenze: Sozialversicherung aus Einkünften herausrechnen
Beiträge zur Sozialversicherung spielen bei der kindergeldschädlichen Grenze keine Rolle. Das Finanzamt muss aus den Einkünften eines Kinds die Sozialversicherungsbeiträge herausrechnen. Erst bei diesem Ergebnisbetrag kommt es darauf an, ob er die Freigrenze von 7.680 Euro überschreitet, entschied das Bundesverfassungsgericht (BverfG, Aktenzeichen: 2 BvR 167/02). Liegen die Einkünfte des arbeitenden Kinds abzüglich Sozialversicherungsbeitrag unter 7.680, so haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld.
Das Hauptargument der Verfassungsrichter: Eltern wären benachteiligt, wenn die Einkünfte ihres Kinds bei 7.000 Euro plus 1.800 Euro Sozialversicherungsbeiträge liegen, während andere Kinder 7.000 Euro im Jahr verdienen, ohne Beiträge zahlen zu müssen. Unterm Strich würden beide über gleich viel Geld verfügen, nur dass letztere Eltern Kindergeld erhalten, erstere aber nicht.
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