Kindergeld für vergangene Jahre beantragen
Eltern können für die Jahre 2001 bis 2004 nachträglich Kindergeld beantragen. Wie der E-Mail-Dienst des "Steuer-Schutzbriefs" am 27. Mai 2005 berichtete, spielen die Sozialversicherungsbeiträge eines volljährigen Kindes keine Rolle für die kindergeldschädliche Grenze von 7.680 Euro (Urteil des Bundesverfassungsgerichts, Aktenzeichen: 2 BvR 167/02). In der Vergangenheit jedoch rechneten viele Finanzämter diese Beiträge nicht aus dem Einkommen der Kinder heraus und strichen den Eltern das Kindergeld.
Das Bundesamt für Finanzen (BfF) stellte jetzt klar: Dieses Urteil gilt rückwirkend für die Jahre 2001 bis 2004 (Schreiben vom 17. Juni 2005, Aktenzeichen: St I 4 – S 2471 – 210/2005). Wer für diese Jahre noch keinen Antrag auf Kindergeld gestellt hat, kann dies nachholen. Wer einen Antrag gestellt, einen ablehnenden Bescheid erhalten, dagegen Einspruch eingelegt und das Verfahren bis zum Urteil des Verfassungsgerichts Ruhen gelassen hat, muss nichts tun: Die Familienkasse setzt das Urteil von selbst um. Wer allerdings dem ablehnenden Bescheid nicht widersprochen hat, hat seinen Anspruch aufs Kindergeld verloren.
Wichtiger Nachtrag vom 16. Dezember 2006: Möglicherweise ist der Anspruch aufs Kindergeld doch nicht verloren, denn die Finanzämter haben häufig einen Fehler gemacht. Dadurch hat nach Ansicht der Finanzgerichte Köln und Hessen die Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid nicht begonnen. Wie Sie trotz eines "endgültigen" Steuerbescheids rückwirkend Kindergeld erhalten.
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