Kindergeld: Fehler des Finanzamts rettet Ihnen das Geld vom Staat
Nachtrag: Die Tipps aus diesem Artikel sind hinfällig, da der Bundesfinanzhof in den beiden unten genannten Revisionsverfahren entgegengesetzt zu den Finanzgerichten entschieden hat. Falls Sie Ihren Steuerbescheid in diesem Punkt offen gehalten haben, ist er nun rechtskräftig geworden.
Wenn Ihr Finanzamt Ihnen in den vergangenen Jahren das Kindergeld abgelehnt hat, können Sie es möglicherweise erneut beantragen, auch wenn der Bescheid bestandskräftig ist. Denn viele Bescheide enthalten neben der vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung folgenden mit den Worten "wichtiger Hinweis" eingeleiteten Satz:
"Falls nach Ablauf des Jahres feststeht, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nicht überschritten haben, kann ein erneuter Antrag auf Festsetzung von Kindergeld gestellt werden."
Das Finanzgericht (FG) Köln sieht dies als eine unzutreffende Belehrung an, die dazu führe, dass die Rechtsbehelfsfrist nicht begonnen habe (Aktenzeichen: 10 K 4546/05, Revision beim BFH unter dem Zeichen III R 70/06). Das FG Hessen argumentiert ähnlich (Aktenzeichen: 3 K 3760/05, Revision beim BFH unter dem Zeichen III R 39/06). Die Konsequenz des hessischen Entscheids: Sinkt das Einkommen des Kindes unter den Jahresfreibetrag, ist das Kindergeld gegebenenfalls neu festzusetzen.
Dank dieser Entscheide profitieren Eltern von einem älteren Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Aktenzeichen: 2 BvR 167/02). Dieses besagt: Wenn das volljährige Kind Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat, sind diese beim Jahresfreibetrag von 7.680 Euro Steuern mindernd zu berücksichtigen. Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass sich auch Beiträge zur privaten Krankenversicherung abziehen lassen (Aktenzeichen: 1 K 76/04). In vielen Fällen jedoch waren die Kindergeldbescheide zum Zeitpunkt dieser Urteile bereits rechtskräftig.
Steuer-Tipp: Beantragen Sie erneut das Kindergeld für vergangene Jahre, wenn der "rechtskräftige" Bescheid den "wichtigen Hinweis" enthält. Geben Sie die oben genannten Aktenzeichen an und beantragen Sie bis zum Schlusswort des Bundesfinanzhofs ein Ruhen des Verfahrens.
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