Kein Verrechnen von Verlusten aus Gleitzins-Schuldverschreibungen
Wer als Kapitalanleger eine Gleitzins-Schuldverschreibung vorzeitig einlöst, darf einen etwaigen Wertverlust nicht mit anderen Kapitaleinkünften verrechnen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: VIII R 67/04). In der Vergangenheit hatten Kapitalanleger in ihrer Steuererklärung häufig nicht die vom Emittenten zugesicherte Rendite angegeben, sondern die verlustreiche Marktrendite, mit denen sie ihre Kapitalgewinne drückten. Das Finanzamt hatte oft keine Möglichkeit, die Höhe der zugesicherten Emissionsrendite zu ermitteln, war also auf das Mitwirken des Steuerzahlers angewiesen. Mit ihrem Urteil verhindern die BFH-Richter ein Wahlrecht des Anlegers, welche Rendite er ansetzt.
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