Kein steuerfreier Sockelbetrag beim Elterngeld
Beim Elterngeld ist auch der Sockelbetrag von 300 Euro indirekt zu versteuern, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 21. September 2009, Aktenzeichen: VI B 31/09). Das Urteil ist rechtskräftig, da das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Beschwerde nicht angenommen hat (Aktenzeichen: 2 BvR 2604/09).
In einer früheren Ausgabe dieses Artikels hatten wir trotz geringster Aussichten auf Erfolg einen Einspruch empfohlen. Damit hätten Sie sich hinsichtlich des BVerfG-Verfahrens alle Möglichkeiten offen gehalten. Ein solcher Einspruch ist nun hinfällig. Die Finanzämter werden ihn automatisch ablehnen.
Hintergrund: Mit dem Sockelbetrag sind sozusagen die "ersten 300 Euro" des monatlichen Elterngelds gemeint, die der Staat mindestens zahlt. Die Kläger hatten argumentiert, dieser Mindestbetrag stelle eine reine Sozialleistung dar. Deshalb müssten die ersten 300 Euro steuerfrei sein, egal wie hoch das Elterngeld tatsächlich ausfalle.
Seit 2007 erhalten Eltern nach der Geburt eines Kindes Elterngeld vom Staat. Dieser Zuschuss selbst ist zwar steuerfrei, aber indirekt erhöht er die Steuerlast, und zwar wegen des so genannten Progressionsvorbehalts. Das Elterngeld erhöht also den persönlichen Steuersatz, der für alle steuerpflichtigen Einkünfte anzuwenden ist.
Elterngeld unterliegt voll dem Progressionsvorbehalt
Die BFH-Richter stellten in ihrem Urteil klar, dass auch der Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden muss. Die unterlegenen Kläger haben beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde eingelegt (Aktenzeichen: 2 BvR 2604/09).
Steuer-Tipp (mittlerweile hinfällig): Um von einem etwaigen steuerzahlerfreundlichen Urteil zu profitieren, sollten Sie als betroffene Eltern Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid einlegen, in dem das Elterngeld steuerlich berücksichtigt wurde. Sie können sich dazu ein kostenloses Musterschreiben bei uns herunterladen (Word-Datei, Größe: 32 KB). Zwar wird die Klage höchstwahrscheinlich auch vorm Bundesverfassungsgericht scheitern. Jedoch entstehen Ihnen weder Kosten noch Risiken durch einen Einspruch. Sie wahren also ohne Nachteile Ihre Chance, Steuern erstattet zu bekommen.
Hinweis: Viele Elterngeldbezieher wissen nicht, dass sie eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Manche geben absichtlich keine Steuererklärung ab oder verschweigen darin das Elterngeld. Das wäre natürlich gesetzeswidrig und möglicherweise Steuerhinterziehung. Welche Folgen dies hat und wie nachlässige Eltern jetzt handeln müssen, steht in unserem Artikel "Elterngeld-Empfängern droht hohe Steuernachforderung".
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