Investmentfonds unter Freunden ist kein Gewerbebetrieb
Wer mit dem Geld von Freunden, Familienangehörigen und Verwandten an der Börse spekuliert, betreibt keinen Investmentfonds - und damit auch keinen Gewerbebetrieb, entschied das Finanzgericht Köln (FG, Aktenzeichen: 9 K 7050/02). Das gilt selbst dann, wenn sich der selbsternannte Fondsverwalter vertraglich ein Honorar zusichern lässt.
Der Fall: Ein Lehrer hatte 1996 mit eigenem Geld und dem Geld seiner Mutter ein Depot eröffnet, um an der Börse zu spekulieren. Die beiden vereinbarten vertraglich, dass das Konto wie ein Fonds geführt werden sollte. Im Gegenzug berechnete der Sohn Transaktions- und Verwaltungsgebühren sowie eine Erfolgsbeteiligung.
Zwei Jahre lang hatte der Lehrer ein erfolgreiches Händchen, bis 1998 die Kurse abstürzten. Er verlor 240.000 von insgesamt 250.000 Euro. Trotz dieses Misserfolgs konnte er fünf Bekannte davon überzeugen, in seinen "Fonds" einzusteigen.
Der Lehrer machte die 240.000 Euro Verlust aus dem Jahr 1998 steuerlich als Verlust aus einem Gewerbebetrieb geltend. Sein Hintergedanke: Da das Bundesverfassungsgericht 1998 die damals geltende Regelung zur Spekulationsbesteuerung für verfassungswidrig erklärt hatte, wäre er als Privatanleger auf den Verlusten sitzen geblieben. Daher blieb ihm nur der Rettungsanker "Gewerbebetrieb", um die Spekulationsverluste Steuern mindernd zu nutzen.
Doch die Kölner Finanzrichter beurteilten die Aktienanlage des Lehrers als Privatgeschäfte. Seine Tätigkeit habe nicht dem Bild eines Finanzdienstleisters im Sinn des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) entsprochen. Weiterhin erklärten die FG-Richter: Es habe zum Beispiel an einem Büro gefehlt, das für die Geschäftstätigkeit angemessen eingerichtet gewesen sei. Der Verwalter habe sein eigenes Vermögen nicht von dem der "Kunden" getrennt. Der größte Teil des verwalteten Kapitals sei das Privatvermögen des Lehrers gewesen. Er habe seine Dienste nur einem geschlossenen Personenkreis und nicht einem breiten Publikum angeboten.
Steuer-Tipp 1: Das Finanzgericht Köln hat die Revision am Bundesfinanzhof zugelassen. Betroffene sollten gegen ihren Steuerbescheid unter Hinweis auf die ausstehende BFH-Entscheidung unter dem Aktenzeichen III R 31/07 Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
Steuer-Tipp 2: Es ist durchaus erlaubt, Investmentfonds selbst aufzulegen. Sollten Sie dies planen, begehen Sie nicht die gleichen Fehler, die das FG Köln im obigen Fall bemängelte. Führen Sie den Fonds von Anfang an als Gewerbebetrieb, anstatt im Nachhinein eine solche Argumentation zusammenzuschustern! Treten Sie vor allen Dingen offen am Markt auf! Und das Wichtigste: Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt! Nicht zuletzt wegen der komplizierten Regeln der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
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