Immobilienverkauf: Nicht alle Darlehenskosten sind absetzbar
So genannte "Vorfälligkeitsentschädigungen" lassen sich nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: IX B 136/03). Von "Vorfälligkeit" spricht man, wenn ein Kreditnehmer seinen Kredit früher als vereinbart zurückzahlt. Die Bank verlangt dann eine Entschädigung für entgangene Zinsgewinne. Diese fällt meist dann an, wenn ein Vermieter ein fremdfinanziertes Gebäude verkauft, den Kredit also nicht mehr braucht.
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