Immobilien-Leerstand: Wie stark Vermieter sich bemühen müssen
Wer sich als Vermieter einer leerstehenden Wohnung nicht ernsthaft genug um einen neuen Mieter kümmert, verliert seinen Anspruch auf Abzug der Werbungskosten, entschied das Finanzgericht Köln (Aktenzeichen: 5 K 3607/04).
Im entschiedenen Fall nutze der Besitzer und Kläger bis Ende 1995 seine Wohnung selbst, danach stand sie bis Ende Januar 2001 ohne Unterbrechung leer. 1999 strich das Finanzamt die geltend gemachten Werbungskosten. Denn der Immobilienbesitzer hatte in diesem Jahr nur eine Vermietungsanzeige geschaltet und zwei Wohnungsbesichtigungen abgehalten. Zudem hatte er eingeräumt, dass die Wohnung wegen ihrer Größe und der hohen Miete schwer vermietbar sei. Aus diesen Gründen gaben die Kölner Finanzrichter dem Finanzamt Recht.
Steuer-Tipp: Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Revisionsverfahren über die Sachlage zu entscheiden (Aktenzeichen: IX R 1/07). Falls Ihr Finanzamt Ihnen in einem vergleichbaren Fall die Werbungskosten aberkannt hat, sollten Sie unter Hinweis auf die ausstehende BFH-Entscheidung gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
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