Haushaltsnahe Dienstleistungen auch ohne Haushalt absetzen
Auch für ein unbewohntes Haus lassen sich haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen, entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Aktenzeichen: 3 K 343/05). Das Gesetz verlange lediglich einen inländischen Haushalt, kein aktives hauswirtschaftliches Leben.
Aus gesundheitlichen Gründen hatte die Klägerin das gesamte Jahr über in einem Pflegeheim gelebt und ihr Einfamilienhaus leerstehen gelassen. Laufende Kosten wie Grundsteuer und Straßenreinigung bezahlte sie; die Kosten für einen Innenanstrich machte sie steuerlich geltend.
Die Finanzverwaltung hat Revision eingelegt, das letzte Wort hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: VI R 75/05).
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