Häusliches Arbeitszimmer: Keine Privatnutzung, keine Kostenaufteilung
Wer sein häusliches Arbeitszimmer nur zu 60 Prozent beruflich nutzt, verliert seinen kompletten Steuerabzug, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: GrS 1/14). Er darf also nicht zumindest 60 Prozent seiner Raumkosten steuerlich absetzen. Es ist nicht möglich, die Gesamtkosten in einen privaten und einen beruflichen Teil zu spalten. Mit dieser Entscheidung bestätigte der BFH ausdrücklich die strengen Steuervorschriften für häusliche Arbeitszimmer. In der Vorinstanz hatte das Finanzgericht Niedersachsen zugunsten der Steuerzahler geurteilt und einen Steuerabzug bejaht (Aktenzeichen: 8 K 254/11).
Die Begründung der BFH-Richter: Kosten sind nur für ausschließlich beruflich genutzte Räume steuerlich abziehbar. Mit dieser restriktiven Regelung sollen "Gestaltungsmöglichkeiten unterbunden und der Verwaltungsvollzug erleichtert werden". Das Finanzamt müsse die Möglichkeit haben, den Sachverhalt objektiv zu prüfen, um Missbrauch zu vermeiden. Daran ändere auch ein wie in diesem Fall extra geführtes "Nutzungszeitenbuch" nichts, weil es keinen echten Beweiswert habe.
Diese Entscheidung gilt nur für ein so genanntes "häusliches Arbeitszimmer". Dieser Fachbegriff aus dem Steuerrecht meint einen beruflich oder betrieblich genutzten Raum innerhalb der Privatwohnung oder des Eigenheims. Befindet sich das Arbeitszimmer hingegen außerhalb der privaten Wohnräume, dann gelten leichtere Regeln.
Steuer-Tipp: Bewahren Sie in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer keine privaten Gegenstände auf. Falls doch, räumen Sie sie rechtzeitig weg, falls sich ein Prüfer vom Finanzamt ankündigt. Nutzen Sie das Zimmer rein beruflich. Fernseher und Computerspiele sind ebenso tabu wie eine (private) Werkbank. Selbst wer im Arbeitszimmer Wäsche bügelt, gefährdet seinen Steuerabzug.
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