Gewerbesteuer auf Wertpapierhandel: Bei privaten Geschäften nicht zu befürchten
Wenn der Handel mit Aktien einen erheblichen Umfang annimmt, unterstellt der Fiskus gerne gewerblichen Wertpapierhandel. Der Grund liegt auf der Hand: Der Betroffene muss neben der Einkommensteuer auch Gewerbesteuer auf seine Gewinne zahlen.
Das Finanzgericht München stellte sich jetzt auf die Seite der Anleger (Aktenzeichen: 1 K 2294/03). Die Richter: Der Fiskus darf die Gewerblichkeit nicht nur an den getätigten Umsätzen fest machen.
In ihrem Urteil zeigen sie auch die gefährlichen Kriterien auf:
- Optionsgeschäfte von angestellten Börsenmaklern, die in den Büroräumen ihres Arbeitgebers ohne Einsatz von Kapital und unter Anwendung ihrer beruflichen Kenntnisse Kursdifferenzen ausnutzen.
- Bankentypisches Verhalten des Anlegers. Indizien hierfür sind zum Beispiel der Umfang der Geschäfte und ein Mindestmaß an kaufmännischer Organisation.
- Eigengeschäfte unmittelbar mit Börsenpartnern, alo ohne Einschalten einer Bank.
Steuer-Tipp: Dieses Urteil zeigt, dass Privatanleger – unabhängig vom Umfang ihrer Handelsaktivitäten – eine Gewerbesteuerpflicht ihrer Kapitaleinkünfte nicht befürchten müssen. Sollten Ihr Finanzamt Ihnen das unterstellen, kontern Sie mit dieser Entscheidung.
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