Geschäftliche Nutzung des Eigenheims: Stille Reserven nur zur Hälfte versteuern
Viele Unternehmer nutzen ihr selbstbewohntes Eigenheim auch betrieblich, zum Beispiel einen Raum als Büro oder Archiv. Gibt der Selbstständige diese betriebliche Nutzung auf, muss er die stillen Reserven verteuern, die auf diesen Raum entfallen. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jetzt, dass diese stillen Reserven nur zur Hälfte zu versteuern sind, wenn beide Ehepartner je zur Hälfte Eigentümer des Hauses sind (Aktenzeichen: VIII R 98/04). Das gilt selbst dann, wenn der nutzende Ehegatte alle Kosten für diesen Raum als Betriebsausgaben abgezogen hat.
Im entschiedenen Fall wohnte ein Arzt mit seiner Familie in deren eigenem Einfamilienhaus. Er nutzte einen Kellerraum als Lager für seine Praxis. Im Streitjahr verkaufte er die Arztpraxis. Das Finanzamt erhöhte den von ihm erklärten Veräußerungsgewinn in vollem Umfang um die stillen Reserven, die auf den Lagerraum entfielen.
Die BFH-Richter begründeten ihr steuerzahlerfreundliches Urteil damit, dass die zweite Hälfte des Lagerraums nur dann dem Selbstständigen zugerechnet werden könne, wenn er wirtschaftlicher Eigentümer sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil ihm nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte kein Anspruch gegen seine Ehefrau zustehe, ihm den hälftigen Verkehrswert des Kellerraums zu ersetzen.
Steuer-Tipp: Eigenheimbesitzer können dieses Urteil auch für ein zurückliegendes Steuerjahr nutzen, wenn der Einkommensteuerbescheid noch offen ist, zum Beispiel weil sie Einspruch eingelegt haben oder der Bescheid unter dem so genannten "Vorbehalt der Nachprüfung" steht.
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