Gemischt veranlasste Reisen: Kosten sind ab sofort aufteilbar
Seit einem Urteil des VI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) ist es kein Problem mehr, eine beruflich veranlasste Reise um ein paar Tage Urlaub zu verlängern (Aktenzeichen: VI R 94/01). Bisher erkannten die Finanzämter die Kosten für Flug und Unterkunft wegen des privaten Vergnügens nicht einmal anteilig an. Nach Ansicht der BFH-Richter gibt es jedoch keine Vorschrift, nach der es verboten wäre, gemischt veranlasste Kosten aufzuteilen. Sie bestätigten damit die vorangegangene Entscheidung des Finanzgerichts Köln (Aktenzeichen: 10 K 6288/96).
Im entschiedenen Fall hatte ein Fachmann der Informationstechnologie an einer viertägigen Konferenz in den USA teilgenommen und seinen Aufenthalt um drei Urlaubstage verlängert. Der beruflich veranlasste Anteil an der Reisedauer betrug also vier von sieben Tagen. Deshalb darf er 4/7 der Flugkosten sowie vier Übernachtungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben Steuern mindernd geltend machen.
Die BFH-Richter setzten allerdings voraus, dass der berufliche Anteil feststeht und sich vom privaten Teil trennen lässt. Der berufliche Anlass darf nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Dafür sei in der Regel ein Zeitanteil von wenigstens 15 Prozent nötig. Jedoch komme es bei jeder gemischt veranlassten Reise auf den Einzelfall an.
Steuer-Tipp: Halten Sie schriftlich fest, an welchem Tag und wie lang Sie Ihre Zeit beruflich verbracht haben. Nachweise wie zum Beispiel ein Tagungsprogramm sind hilfreich. Sprechen Sie mit einem Steuerberater, wenn Sie besonders viele Urlaubstage mit Ihrer Geschäftsreise vermischen wollen.
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Lesen Sie dazu auch, wie Sie bei gemischt veranlassten Reisen Probleme mit dem Finanzamt vermeiden und dennoch Berufliches und Privates steuerelegant miteinander verbinden. Denn wenn Sie bloß einen Fehler begehen, verweigert das Finanzamt den Steuerabzug.
Nachtrag vom 10. Februar 2010: Der VI. Senat wich mit seinem Urteil von der bisherigen BFH-Rechtsprechung ab. Deshalb rief er den Großen Senat an, um das Urteil endgültig bestätigen zu lassen. Der Große Senat folgte der Auffassung des vorlegenden Senats in einem Beschluss vom 21. September 2009 (Aktenzeichen: GrS 1/06). Der Große Senat ist die Oberinstanz für die elf Senate des BFH, sollten diese zu Rechtsfragen unterschiedlicher Auffassung sein. Dies kann vorkommen, da zum Beispiel allein acht Senate für Fragen der Einkommensteuer zuständig sind.
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