Frühere Vermieter setzen nachträgliche Schuldzinsen ab
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich der Sichtweise des Bundesfinanzhofs (BFH) angeschlossen, wonach Schuldzinsen auch nach Aufgabe der Vermiettätigkeit als Werbungskosten abgesetzt werden können (Schreiben vom 3. Mai 2006, Aktenzeichen: IV C 3 – S 2211 – 11/06). Der BFH hatte dies mehrfach für Fälle entschieden, in denen mit dem Darlehen sofort abziehbare Kosten finanziert wurden, zum Beispiel fürs Sanieren oder Modernisieren des Gebäudes. Bisher hatte der Fiskus dies nur zugelassen, wenn beim Verkauf, Leerstand oder bei Selbstnutzung der (fiktive) Erlös nicht zum Tilgen des Kredits reichte.
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