Fristablauf für Kapitalgesellschaften: Welche Zahlen Unternehmen veröffentlichen müssen
Am 31. Dezember 2012 endet für die meisten publizitätspflichtigen Unternehmen die Frist, um ihre Jahresabschlüsse 2011 offenzulegen. Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss 2011 noch nicht zur Veröffentlichung beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht haben, sollten sich also beeilen. Nach Fristablauf sind Ordnungsgelder fällig, die alle sechs Wochen steigen.
Doch bevor Sie schön brav Ihre Zahlen offen legen, sollten Sie lesen, mit welche Gestaltungsmodellen Sie die Publizitätspflicht umgehen, zum Beispiel indem Sie Ihre Unternehmensgröße drücken. Angesichts der folgenden Pflichten und Gefahren ist es für Sie sinnvoll, Ihr Unternehmen klein zu rechnen und in einer möglichst niedrigen Größenklasse zu halten:
Steuerfalle 1: Viele Unternehmen wissen nicht, dass sie publizitätspflichtig geworden sind, weil sie sich zu spät oder gar nicht über neue Größenklassen informieren (siehe nachfolgende Tabelle).
Steuerfalle 2: Jedermann - also auch die Konkurrenz - kann über das Internet vertrauliche Informationen von Unternehmen einsehen. Abrufe kosten maximal 4,50 Euro.
Steuerfalle 3: Langfristig ist geplant, dass die Fristen drastisch sinken. Konkret soll die Frist zum Offenlegen dieselbe wie zum Erstellen des Jahresabschlusses sein. Halten Sie sich daher über etwaige Änderungen auf dem Laufenden!
Welche Daten Sie für Ihr Unternehmen veröffentlichen müssen
Die Publizitätspflicht betrifft GmbHs, GmbH & Co. KGs und nicht börsennotierte Aktiengesellschaften. Sie müssen seit Jahresbeginn 2007 ihre Jahresbilanzen im Unternehmensregister veröffentlichen. Diese Publizitätspflicht im Internet löste die frühere Pflicht ab, die Bilanz beim Handelsregister (Registergericht) zu hinterlegen. Konkret sind Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage in die öffentliche Datenbank einzustellen.
Was Sie veröffentlichen müssen, hängt von der Größe Ihres Unternehmens ab und damit von Umsatz, Bilanzsumme und Anzahl der Mitarbeiter.
Publizitätspflicht nach Unternehmensgröße:
Kriterien | Unternehmensgröße | ||
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kleine GmbH oder GmbH & Co. KG |
mittlere GmbH oder GmbH & Co. KG |
große GmbH oder GmbH & Co. KG |
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Bilanzsumme | bis 4,840 Millionen Euro | bis 19,25 Millionen Euro | über 19,25 Millionen Euro |
Jahresumsatz | bis 9,680 Millionen Euro | bis 38,5 Millionen Euro | über 38,5 Millionen Euro |
Anzahl der Mitarbeiter | bis 50 | bis 250 | über 250 |
Abgabefrist für den Jahresabschluss | 12 Monate nach Bilanzstichtag | ||
Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss | 6 Monate nach Bilanzstichtag | 3 Monate nach Bilanzstichtag | 3 Monate nach Bilanzstichtag |
einzureichende Unterlagen |
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(Stand: Dezember 2012)
Wie Sie Ihren Jahresabschluss online übertragen
Es ist vergleichsweise einfach, den Jahresabschluss zu übermitteln. Gehen Sie auf die Internetseite des elektronischen Bundesanzeigers und registrieren Sie sich, sofern nicht schon geschehen. Dazu brauchen Sie nur wenige Minuten. Informationen zur Registrierung finden Sie im Menü "Hilfe", Details zum Verfahren unter "Publikations-Serviceplattform".
Wenn Sie registriert sind, melden Sie sich auf der "Publikations-Serviceplattform" an.
Wählen Sie für die Auftragsübermittlung das Menü "eBAnz-Aufträge", darunter "Rechnungslegung/Finanzberichte" und dort die Rubrik "Jahresabschlüsse/Jahresfinanzberichte".
Wenn Sie sich als kleines Unternehmen kennzeichnen, erscheint das Eingabeformular zum Ausfüllen direkt am Bildschirm. Sie können Ihren Jahresabschluss auch als Datei an den elektronischen Bundesanzeiger übermitteln. Alle größeren Unternehmen sind Dateiübertragung verpflichtet.
Achten Sie unbedingt auf das Datei-Format! Denn nur für ein XML-Format kommen Sie in den Genuss eines Pauschalpreises. Dieser beträgt bei Jahresabschlüssen für kleine Gesellschaften 50 Euro, für mittelgroße Gesellschaften 70 Euro.
Übrigens: Für eine Übergangszeit bis 31. Dezember 2009 dürfen Sie die Abschlüsse noch in Papierform einreichen. Dies kostet jedoch zusätzlich 2,50 Cent pro Zeichen!
Was geschieht, wenn Sie Ihrer Publizitätspflicht nicht nachkommen
Die Frist für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse endet 12 Monate nach Ende des Geschäftsjahrs, für 2006 also am 31. Dezember 2007 um Mitternacht. Hinweis: In Zukunft werden die Fristen möglicherweise verkürzt.
Liegt der Jahresabschluss nicht bis zum Stichtag beim elektronischen Bundesanzeiger vor, droht Ihrem Unternehmen ein Ordnungsgeldverfahren mit Bußgeldern zwischen 2.500 und höchstens 25.000 Euro. In jedem Fall wird eine Verwaltungsgebühr von 50 Euro fällig.
Wird ein Verfahren gegen Sie eingeleitet, so werden Sie zuerst kostenpflichtig aufgefordert, innerhalb einer Frist von sechs Wochen den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Erfüllen Sie die Verpflichtungen innerhalb dieser Sechs-Wochen-Frist, müssen Sie lediglich erhöhte Gebühren zahlen. Anderenfalls werden ein Ordnungsgeld verhängt, eine neue Sechs-Wochen-Frist festgesetzt und ein weiteres Ordnungsgeld angedroht. Dieses Verfahren wird so lange wiederholt, bis Sie Ihre Offenlegungspflicht erfüllt haben.
Weshalb mit der Publizitätspflicht nicht zu spaßen ist
Der Stichtag zur Offenlegung ist heute ernster zu nehmen als noch vor wenigen Jahren. Es wird häufiger ermittelt und härter bestraft. Früher war ein Antrag nötig, der meist von einem Mitbewerber kam. Erst dann wurde ein Registergericht gegen ein Unternehmen tätig, das seinen Jahresabschluss nicht oder unzureichend publiziert hatte.
Heute gibt es das neue Bundesamt für Justiz (BfJ), das von sich aus aktiv wird und den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers über Verstöße informiert, und zwar regelmäßig und automatisch. Im ersten Jahr seines Bestehens war das BfJ offenbar noch nicht in der Lage, flächendeckend Verstöße gegen die neue Form der Veröffentlichungspflicht zu verfolgen. Jetzt liegen der Handwerkskammer Düsseldorf Informationen vor, wonach ab Januar 2008 mit massenhaft Ordnungsverfahren zu rechnen ist.
Hintergründe zur Offenlegungspflicht
Die verschärften Publizitätspflichten gehen auf eine EU-Richtlinie zurück. Ende 1999 hatte der Bundestag auf Druck der EU das Kapitalgesellschaften-und-Co.-Richtliniengesetz beschlossen. Das Gesetz regelt die Offenlegung von Jahresabschlüssen sowie die Prüfungs- und Publizitätspflichten für Kapitalgesellschaften völlig neu. Im Frühjahr 2005 bestimmte der Europäische Gerichtshof (EuGH) eindeutig, dass die EU-weiten Pflichtveröffentlichungen ein absolutes Muss sind (Aktenzeichen: C 435/02).
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