Fortbildung an einem Urlaubsort absetzbar
Selbst wenn eine Fortbildung an einem typischen Urlaubsort stattfindet, lassen sich die Ausgaben als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer absetzen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: II R 63/07). Ein Urlaubsort als Tagungsort sei kein Grund, den beruflichen Anlass der Fortbildungskosten anzuzweifeln. Entscheidend für den Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug sei allein, ob das Fortbildungsprogramm den Tag fülle und ob der Steuerzahler seine Teilnahme lückenlos nachweisen könne.
Im entschiedenen Fall hatte ein leitend angestellter Apotheker innerhalb von zwei Jahren zwei Mal an einem sechstägigen Kongress im norditalienischen Meran teilgenommen. In seiner Einkommensteuererklärung machte er Fortbildungskosten von insgesamt rund 3.200 Euro als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt strich die Werbungskosten zwar mit dem Argument, die Reise in den beliebten Urlaubsort in Südtirol sei in erheblichem Umfang privat mitveranlasst gewesen.
Der Angestellte konnte jedoch Teilnehmerverzeichnisse, vom Veranstalter abgestempelte Testatkarten sowie handschriftliche Mitschriften vorlegen. Dadurch wies er zweifelsfrei nach, dass er während der gesamten Fortbildung vor- und nachmittags Vorträge besucht hatte. Das genügte den BFH-Richtern, um einen privaten Anlass der Reise auszuschließen und die Werbungskosten anzuerkennen.
Steuer-Tipp: In ihrer Urteilsbegründung erklärten die Richter, dass eine Teilnahmebestätigung des Veranstalters nicht unbedingt nötig sei. Der Steuerzahler könne dem Finanzamt auch auf andere Weise nachweisen, dass er an der Fortbildung teilgenommen habe. Zum Beispiel durch eigene Mitschriften oder Zeugen.
Übrigens: Es ist steuerlich durchaus erlaubt, eine Geschäftsreisen mit privatem Urlaub zu verbinden. Sie dürfen vor und nach der beruflichen oder betrieblichen Veranstaltung private Urlaubstage am selben Ort verbringen. Sie rechnen dann Ihren Privatvorteil zeitanteilig aus dem Preis für die An- und Abreise oder aus anderen Gesamtbeträgen heraus. Steuerlich machen Sie also nur den Betrag geltend, der zeitanteilig auf die berufliche Veranstaltung entfällt.
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