Firmenwagen zu teuer, Kosten gestrichen
Ein Firmenwagen muss zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens passen, sonst streicht das Finanzamt einen Teil der Kosten. Das Finanzgericht (FG) Hessen entschied jetzt gegen einen Unternehmensgründer, der sich als zweiten Firmenwagen ein Mercedes Cabrio 320 SL für umgerechnet rund 78.000 Euro zugelegt hatte. In seinem Steuerfragebogen anlässlich der Firmeneröffnung hatte er einen Jahresumsatz von rund 25.000 Euro und einen Gewinn von 1.500 Euro angegeben.
Der Betriebsprüfer verwies auf § 4 Absatz 5 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG): Aufwendungen eines Steuerpflichtigen dürfen einen Gewinn nicht mindern, wenn sie die private Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren und soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Die FG-Richter bestätigten diese Einschätzung und stuften zwei Drittel des Pkw-Kaufpreises als unangemessen ein.
Die teuren Folgen des unangemessenen Firmenwagens:
- Der Unternehmer konnte nur ein Drittel des Kaufpreises bei den jährlichen Abschreibungen (AfA) Steuern mindernd geltend machen.
- Er kann auch die Vorsteuer nicht geltend machen, welche auf die unangemessenen Anschaffungskosten entfallen, in diesem Fall also zwei Drittel der Vorsteuer.
- Der Unternehmer muss den Teil der AfA, der als unangemessene Betriebsausgabe angesehen wird, wieder dem Gewinn hinzurechnen, also zwei Drittel des Kaufpreises. Außerdem muss er Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch zahlen.
Steuerlich unproblematische Kosten:
- Die laufenden Betriebskosten wie etwa Kfz-Steuer und Versicherung, Kraftstoff, Reparatur-, Wartungs- und Pflegekosten werden meist nicht als unangemessen angesehen. Denn solche Aufwendungen würden auch für ein angemessenes Fahrzeug entstehen.
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