Firmenwagen-Privatnutzung: Wann reicht ein Verbot aus?
Wer als Arbeitnehmer einen Firmenwagen nicht privat nutzen darf, muss auch keine Steuern für die Privatnutzung zahlen. So einleuchtend diese Regel auch klingt, ist sie dennoch erklärungsbedürftig. Denn der misstrauische Finanzbeamte verlangt Beweise und setzt - wenn kein Fahrtenbuch geführt wurde - eine teure Steuer von monatlich einem Prozent des Listenpreises des Firmenwagens an.
Aktualisierung vom 18. Juli 2013: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die nachfolgenden Kriterien verschärft. Nur noch das unten genannte Verbot der Privatnutzung schützt vor der Steuerpflicht. Wir haben dazu einen Hintergrundartikel mit kostenlosem Musterschreiben erstellt.
Das Finanzgericht Niedersachsen hat jetzt weitere Kriterien aufgestellt, die dem Finanzamt gegenüber standhalten (Aktenzeichen: 11 K 459/03):
- Der Arbeitgeber hat Privatfahrten per Arbeitsvertrag verboten. Er braucht das Verbot nicht zu überwachen, geht mit einer Überwachung aber auf Nummer sicher. Glaubt das Finanzamt, der Arbeitgeber habe das Verbot nur zum Schein ausgesprochen, so muss es diesen Verdacht beweisen.
- Der Arbeitnehmer muss bei einem Verstoß mit Kündigung rechnen. Gesellschafter-Geschäftsführer jedoch haben es in diesem Punkt schwerer, da sie eine Kündigung nicht zu fürchten brauchen.
- Der Arbeitnehmer stellt den Pkw nach Feierabend auf dem Betriebsgelände ab und gibt die Schlüssel ab.
- Der Arbeitnehmer verfügt über einen mindestens gleichwertigen Privatwagen.
Wer gegen diese Kriterien verstößt und kein Fahrtenbuch geführt hat, muss seine Privatnutzung nach der teuren 1-Prozent-Methode versteuern.
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