Firmenwagen: Nur ein Nutzungsverbot vermeidet die Steuerpflicht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit vier Urteilen die Steuerregeln für Arbeitnehmer verschärft, welche ihren Firmenwagen nicht für private Fahrten nutzen (Aktenzeichen: VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12 und VI R 23/12). In manchen Fällen müssen sie ab sofort trotzdem Steuern für den "vermuteten Privatvorteil" zahlen. Für die Zukunft schützen sie sich nur über eine Änderung im Arbeitsvertrag. Für Gesellschafter-Geschäftsführer und deren Familie stellen die Urteile eine Erleichterung dar.
Bisher war es so: Wenn ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen auch privat nutzen durfte, dann nahm das Finanzamt an, dass er ihn tatsächlich privat nutzte (so genannter Anscheinsbeweis: Was erlaubt ist, wird gemacht). Die Folge: Der Privatvorteil war über die Fahrtenbuch- oder die 1-%-Regelung zu versteuern.
Gegen diese Vermutung konnte der Arbeitnehmer sich wehren, wenn er glaubhaft machte, dass er wirklich nicht privat mit dem Wagen fuhr ("Gegen-Anscheinsbeweis"). Zum Beispiel weil Privatfahrten laut Arbeitsvertrag verboten waren oder weil der Arbeitnehmer bei Feierabend die Schlüssel abgab oder weil er über einen mindestens gleichwertigen Privatwagen verfügte.
Der BFH hat diese Gegen-Anscheinsbeweise jetzt bis auf einen gestrichen: Übrig blieb das Nutzungsverbot vom Arbeitgeber. Nur wenn die Privatnutzung eben nicht erlaubt ist, ist sie auch nicht anzunehmen. Weitere Voraussetzung: Der Mitarbeiter muss mit Verweis, Entlassung oder anderer schwerer Strafe rechnen, falls er trotz des Verbots privat mit dem Dienstwagen herumflitzt.
Was ändert sich durch dieses Firmenwagen-Urteil?
Auf zwei Gruppen von Steuerzahlern wirken sich die BFH-Urteile nicht aus: Wer seinen Firmenwagen privat fährt, hat seinen geldwerten Vorteil ohnehin versteuert. Wer seinen Firmenwagen nicht privat fährt, hat wahrscheinlich ein Nutzungsverbot im Arbeitsvertrag stehen, weil dies immer schon der sicherste Weg war, um die Steuer zu vermeiden.
Verlierer sind diejenigen Arbeitnehmer, die ihren Firmenwagen nicht privat fahren, obwohl sie es dürften. Sie müssen für vergangene Jahre Steuern nachzahlen, sofern ihr Steuerbescheid in diesem Punkt noch offen ist.
Handlungsempfehlung: Sorgen Sie als betroffener Mitarbeiter dafür, dass Ihr Arbeitgeber die Privatfahrten mit dem Firmenwagen ausdrücklich und schriftlich verbietet und dass er Ihnen bei Zuwiderhandlung die schlimmsten Strafen androht. In diesem besonderen Fall ist ein radikales Verbot ihr bester Freund.
Große Gewinner der aktuellen Urteile sind Gesellschafter-Geschäftsführer und deren mitarbeitende Familienangehörige. Sie werden jetzt genauso behandelt wie andere Mitarbeiter. Bislang betrachtete das Finanzamt sie besonders kritisch, weil sie gegen ein Nutzungsverbot verstoßen konnten, ohne eine Strafe fürchten zu müssen. Der BFH entschied jedoch, diese nahe liegende Vermutung reiche nicht für einen "steuerstrafrechtlich erheblichen Generalverdacht" aus. Deshalb müssen Sie ab sofort keine besonderen, zusätzlichen Nachweise für eine Nichtnutzung liefern.
Schädlich - und beabsichtigt - sind die BFH-Entscheidungen letztlich für jene Schummler, die mit dem Dienstwagen steuerfrei privat über die Autobahn jagen wollen.
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